Begründung: Die Streitteile sind Ehegatten. Die Klägerin machte an laufendem Unterhalt 4.000 S monatlich ab 1. Mai 1998 und einen Unterhaltsrückstand von 144.000 S (36 mal 4.000 S) für drei Jahre vor der Klageeinbringung am 4. Mai 1998 geltend. Das Erstgericht wies die Klage ab. Die Klägerin focht dieses Urteil seinem ganzen Inhalt nach an. Das Berufungsgericht bestätigte es und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Dagegen richtet sich die "außerordentlich... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Den dagegen erhobenen "außerordentlichen" Revisionsrekurs der Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei legte das Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Rechtliche Beurteilung Diese Vorgangsweise ist verfehlt. In Streitigkeiten, in de... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei begehrt die Zahlung von S 78.004 sA für die Lieferung von zwei gebogenen Verbundsicherheitsgläsern. Zunächst habe sie der beklagten Partei drei Einscheibensicherheitsgläser geliefert, welche die beklagte Partei jedoch nicht angenommen habe, weil sie nicht vereinbarungsgemäß ausgeführt worden seien. Da sie aus technischen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, diese Einscheibensicherheitsgläser herzustellen, sei die Lieferung der gebogenen Verbund... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte mit ihrer Unterhaltsklage von ihrem geschiedenen Ehegatten ursprünglich S 25.000 an rückständigem Unterhalt für die 10 Monate vor Klagseinbringung von Juni 1997 bis März 1998 sowie ab 1. 4. 1999 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 6.500. Sie änderte ihr Begehren hinsichtlich des Unterhaltsrückstandes in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 20. 4. 1999 dahin ab, dass sie an rückständigem Unterhalt für die Zeit von Juni ... mehr lesen...
Begründung: Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Rechtliche Beurteilung Die gegen dieses Urteil erhobene "außerordentliche" Revision der Klägerin ist nach § 508 ZPO idF der WGN 1997 BGBl I 140 zu beurteilen. In den im § 508 Abs 1 ZPO genannten Fällen, in denen der Wert des Entscheidungsgegenstands zw... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: A.: Der erkennende Senat trug dem Berufungsgericht mit Beschluß vom 29. Juni 1999 auf, das angefochtene Urteil über das Räumungsbegehren durch einen Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen und den Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision allenfalls - je nach dem Geldwert des Bewertungsausspruchs - zu berichtigen. A.: Der erkennende Senat trug dem Berufungsgericht mit Beschluß vom 29. Juni 1999 auf, das angefochtene Urteil ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin führte im Haus W*****, Sanitär- und Heizungsinstallationsarbeiten durch. Sie begehrt von der Beklagten 155.617,20 S sA. Das Erstgericht sprach ihr 147.000,60 S sA zu; das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision der Beklagten legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht de... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den Antrag der die Minderjährigen vertretenden Mutter, den Unterhalt für den mj. Philipp vom 6. 12. 1993 bis 31. 10. 1996 auf S 5.372 und vom 1. 11. 1996 bis 30. 6. 1997 auf S 6.000 zu erhöhen, ab. Hingegen verpflichtete es den Vater zur Abdeckung des rückständigen Unterhaltes betreffend den mj. Christoph für den Zeitraum 6. 12. 1993 bis 30. 6. 1997 einen Gesamtbetrag von S 50.000 binnen vier Wochen zu leisten und wies das Mehrbegehren von S 31.... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht hat in seiner dem Sicherungsantrag der klagenden Partei zur Gänze stattgebenden Entscheidung ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dagegen richtet sich der beim Erstgericht eingebrachte "außerordentliche Revisionsrekurs" der Beklagten. Rechtliche Beurteilung Dieses Rechtsmittel ist nach den §§ ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Räumung einer Wohnung eines in ihrem Eigentum stehenden Hauses. Sie brachte dazu vor, sie habe aufgrund eines Dienstbarkeitsvertrages das Recht, das dem Beklagten lediglich obligatorisch eingeräumte Wohnungsrecht, jederzeit durch einseitige Erklärung zu widerrufen. Darüber hinaus seien wichtige
Gründe: für die vorzeitige Auflösung gegeben. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Ents... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht wies mit dem angefochtenen Beschluß den gegen den erstgerichtlichen Beschluß ON 13 gerichteten Rekurs des Verpflichteten als verspätet zurück und sprach aus, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Gegenstand der rekursgerichtlichen Entscheidung ist der betriebene Unterhaltsrückstand von 192.600 S (richtig: 193.500 S) und der betriebene laufende Unterhalt von monatlich 900 S, insgesamt daher ein 26... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erklärte einen ausländischen Exekutionstitel für vollstreckbar und bewilligte die Exekution. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei nicht Folge und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO (§ 78 EO) sei nicht zulässig. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei nicht Folge und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (Paragraph 78, EO) sei nicht zulä... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Mieter der Wohnung top Nr 15 im Haus ***** W*****, R*****weg *****. Vermieter und Hauseigentümer ist die W***** Gen.m.b.H., die das Haus von der W***** GesellschaftmbH als Generalunternehmer errichten ließ. Diese wurde später mit der beklagten Gesellschaft fusioniert, die alle Rechte und Pflichten des Generalunternehmers übernahm. Die Installation der Heizungsrohre war von der Nebenintervenientin als Subunternehmer des Generalunternehmers durchgeführt ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Mieter der Wohnung top Nr 15 im Haus ***** W*****, R*****weg *****. Vermieter und Hauseigentümer ist die W***** Gen.m.b.H., die das Haus von der W***** GesellschaftmbH als Generalunternehmer errichten ließ. Diese wurde später mit der beklagten Gesellschaft fusioniert, die alle Rechte und Pflichten des Generalunternehmers übernahm. Die Installation der Heizungsrohre war von der Nebenintervenientin als Subunternehmer des Generalunternehmers durchgeführt ... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs1 HIV1ZPO §508 Abs3ZPO §508 Abs4AußStrG 2005 §63 Abs3
Rechtssatz: Das Berufungsgericht hat die Stichhältigkeit eines Abänderungsantrags zu prüfen. Es genügt daher für eine Antragsstattgebung nicht, wenn das Berufungsgericht die vom Abänderungswerber geltend gemachten
Gründe: nur nicht als "von vornherein völlig aussichtslos" ansieht (hier zu einem behaupteten Nichtigkeitsgrund). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies das Hauptbegehren in einem Rechtsstreit über eine Grunddienstbarkeit (Zustimmung zur Einverleibung deren Löschung) ab und gab dem Eventualbegehren (Zustimmung zur Einverleibung deren Löschung an bestimmten, vom belasteten Grundbuchskörper abgeschriebenen Grundstücken) teilweise statt. Das Gericht zweiter Instanz wies die Nichtigkeitsberufung der Klägerin zurück, gab den Berufungen der Streitteile im übrigen nicht Folge und sprach ferner aus, da... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Mieterin eines Geschäftslokals in Wien-Ottakring, der Beklagte ist Vermieter. Die Klägerin begehrt die Kosten der Erneuerung einer Heizungstherme. Der Beklagte steht auf dem Standpunkt, daß diese Kosten nicht unter die Erhaltungspflicht des Vermieters fielen und stellte einen (negativen) Zwischen-Feststellungsantrag hinsichtlich des Geschäftslokals in Wien-Ottakring sowie hinsichtlich zweier weiterer, von der Klage nicht betroffener Mietobjekte. Es m... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Soweit im "Antrag" der Einschreiterin vom 4. 3. 1999, "dem Obersten Gerichtshof zwecks Überprüfung der Frage der Zulässigkeit im Hinblick auf die Höhe des Entscheidungsgegenstandes den Revisionsrekurs mit diesem Schriftsatz vorzulegen", ein Rekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom 22. 1. 1999 zu erblicken ist, wonach ihr Antrag auf Abänderung des Ausspruches in der Rekursentscheidung vom 12. 10. 1998 (auf Nicht... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt von der Beklagten zu 9 C 210/98a die Räumung eines Geschäftslokales und zu 9 C 245/98y die Zahlung von 105.739,- sA. Das Erstgericht, das die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verband, gab beiden Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte das angefochtene Ersturteil. Es sprach aus, daß im Räumungsverfahren der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,- übersteige und die ordentliche Revision nicht zuläs... mehr lesen...
Norm: ZPO idF WGN 1997 §508 Abs3
Rechtssatz: Ändert das Gericht zweiter Instanz den Ausspruch über die Rechtsmittelzulässigkeit ab, hat es den Beschluss gemäß § 508 Abs 3 iVm Abs 1 ZPO sachlich kurz zu begründen. Eine bloße Scheinbegründung ist grob gesetzwidrig (hier: Hinweis auf mögliche Amtshaftungsansprüche durch HG Wien). Entscheidungstexte 8 Ob 225/98s Entscheidungstext OGH 18.0... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten, in Erfüllung der ihm obliegenden Unterhaltspflicht der Klägerin 4.400 S s. A. zu bezahlen und wies ein Mehrbegehren von 24.990 S s. A. ab. Das Berufungsgericht gab in seiner nach dem 31. Dezember 1997 gefaßten Entscheidung (Art XXXII Z 14 iVm Art VII Z 34 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl I 1997/140 - WGN 1997) der Berufung der Klägerin teilweise Folge, indem es ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger wurde bei einem Verkehrsunfall am 5. 3. 1993 schwer verletzt (insbesondere multiple Frakturen des rechten Beines, mehrerer Rippen sowie am rechten Handgelenk). Die Haftung der beklagten Partei als Haftpflichtversicherer des (auch strafgerichtlich rechtskräftig verurteilten) Unfallgegners ist unbestritten. Für die Zeit bis zum 9. 3. 1995 wurde dem Kläger zufolge Teilabfindungsvergleiches ein Teilschmerzengeld von S 280.000 ausbezahlt; für die Zeit danach ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Teil seiner Entscheidung vom 22. Oktober 1998 wies das Rekursgericht einen Rekurs des Verpflichteten zurück. Es sprach aus, daß der Entscheidungsgegenstand S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Verpflichtete stellt in seinem an den Oberste Gerichtshof gerichteten, beim Erstgericht eingebrachten "außerordentlichen" Revisionsrekurs ausdrücklich den Antrag, diesen zuzulassen. Das Ers... mehr lesen...
Norm: ZPO WGN 1997 §500 Abs2 Z3 JZPO WGN 1997 §502 Abs3 LZPO WGN 1997 §508 Abs1ZPO idF WGN 1997 §508 Abs3ZPO idF WGN 1997 §508 Abs4AußStrG 2005 §62 Abs3 B3AußStrG 2005 §63 Abs4
Rechtssatz: Wird ein Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO zurückgewiesen, so wirkt der Rechtsmittelausschluss absolut; und zwar selbst dann, wenn die Entscheidung allenfalls doch von der Lösung einer oder mehrerer Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 Z... mehr lesen...
Begründung: Das Oberlandesgericht Graz gab in seinem Urteil vom 2. Juli 1998 der Berufung der Beklagten nicht Folge und ließ die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zu. Den Antrag der Beklagten auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs im Berufungsurteil nach § 508 ZPO in seiner hier bereits maßgeblichen Fassung nach der WGN 1997 BGBl I 140 wies das Berufungsgericht samt der ordentlichen Revision zurück. Das Oberlandesgericht Graz gab in seinem Urteil vom 2. Juli 1... mehr lesen...
Begründung: Das Oberlandesgericht Graz gab in seinem Urteil vom 21. Jänner 1998 der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge und änderte demgemäß das Ersturteil ab. Es sprach ferner aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 52.000 S, jedoch nicht 260.000 S übersteige, und ließ die ordentliche Revision nicht zu. Der Kläger beantragte daraufhin gemäß § 508 Abs 1 ZPO beim Berufungsgericht, die ordentliche Revision doch für zulässig zu erklären, und brachte gleich... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin brachte vor, die beklagte Partei schulde ihr aus einem Verkaufsauftrag restliche S 251.540 sA. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht änderte die Entscheidung dahin ab, daß das Klagebegehren abgewiesen wurde; es sprach aus, die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO sei nicht zulässig. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht die Abweisung des Antrages der Kläger durch das Erstgericht, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung die Veräußerung bestimmter Liegenschaftsanteile zu verbieten, das Veräußerungsverbot auf den Anteilen der Beklagten anzumerken und dem Erstbeklagten den Auftrag zu erteilen, die einzige Ausfertigung eines Rangordnungsbeschlusses bei Gericht zu hinterlegen. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegens... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte die Nichtigerklärung eines Generalversammlungsbeschlusses. Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück, weil für derartige Rechtsstreitigkeiten ein Schiedsvertrag geschlossen worden sei. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei. Ein Bewertungsausspruch unterblieb. Die Klägerin begehrte die Nichtigerklärung eines... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt vom Beklagten zuletzt (Klagseinschränkung in der Tagsatzung vom 16.4.1997, AS 87) die Bezahlung von insgesamt S 245.000,-- an rückständigem Unterhalt für die Zeit vom 1.9.1993 bis 24.10.1996. Beide Vorinstanzen gaben dem Zahlungsbegehren teilweise statt. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes, das über einen Berufungsstreitgegenstand von S 187.400,-- zu entscheiden hatte und das aussprach, daß die ordentliche Revision nicht zulässig se... mehr lesen...