Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, Frisörin, ***** vertreten durch Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in Kindberg, wider die beklagte Partei W***** F*****, Gendarmeriebeamter, ***** vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in Lilienfeld, wegen laufendem (Streitwert S 234.000) und rückständigen Unterhalt (S 55.000 sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 20. September 1999, GZ 2 R 281/99v-44, als Berufungsgericht, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Mariazell vom 27. April 1999, GZ C 101/98z-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrte mit ihrer Unterhaltsklage von ihrem geschiedenen Ehegatten ursprünglich S 25.000 an rückständigem Unterhalt für die 10 Monate vor Klagseinbringung von Juni 1997 bis März 1998 sowie ab 1. 4. 1999 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 6.500. Sie änderte ihr Begehren hinsichtlich des Unterhaltsrückstandes in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 20. 4. 1999 dahin ab, dass sie an rückständigem Unterhalt für die Zeit von Juni 1997 bis März 1999, sohin für 22 Monate a S 2.500, insgesamt S 55.000 sowie den laufenden Unterhalt für die Zukunft wie bisher begehrte.
Das Erstgericht wies mit seinem Urteil vom 27. 4. 1999 das Klagebegehren ausgenommen einen Betrag von S 12.500 an rückständigem Unterhalt ab. Das Berufungsgericht gab der von der Klägerin erhobenen Berufung keine Folge, jedoch jener des Beklagten, indem es nunmehr auch das Begehren auf rückständigen Unterhalt zur Gänze abwies. Die ordentliche Revision erachtete es als nicht zulässig.
Mit ihrer außerordentlichen Revision begehrt die Klägerin die Abänderung der Entscheidungen im klagsstattgebenden Sinn. Das Erstgericht legte den Akt unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:
Rechtliche Beurteilung
Nach der zwingenden Bewertungsvorschrift des § 58 Abs 1 JN (vgl dazu auch Mayr in Rechberger ZPO/JN, § 58 JN Anm 1) sind Ansprüche auf Unterhaltszahlungen mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bemessen. Dieser Streitwert kann nun nicht dadurch erhöht werden, dass während des Prozesses die für diese Zeit anfallenden Unterhaltsansprüche gesondert bewertet werden. Zusätzlich begehrte bereits fällige Ansprüche führen jedenfalls dann zu keiner Erhöhung, wenn der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälligen Unterhalts nicht höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhaltes (7 Ob 380/98b; SZ 69/33). Damit erreicht aber der hier begehrte Unterhalt jedenfalls nicht die Grenze von S 260.000, weshalb das Erstgericht im dargestellten Sinne vorzugehen haben wird.Nach der zwingenden Bewertungsvorschrift des Paragraph 58, Absatz eins, JN vergleiche dazu auch Mayr in Rechberger ZPO/JN, Paragraph 58, JN Anmerkung 1) sind Ansprüche auf Unterhaltszahlungen mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bemessen. Dieser Streitwert kann nun nicht dadurch erhöht werden, dass während des Prozesses die für diese Zeit anfallenden Unterhaltsansprüche gesondert bewertet werden. Zusätzlich begehrte bereits fällige Ansprüche führen jedenfalls dann zu keiner Erhöhung, wenn der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälligen Unterhalts nicht höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhaltes (7 Ob 380/98b; SZ 69/33). Damit erreicht aber der hier begehrte Unterhalt jedenfalls nicht die Grenze von S 260.000, weshalb das Erstgericht im dargestellten Sinne vorzugehen haben wird.
Nach § 502 Abs 3 ZPO ist bei Streitigkeiten, bei denen der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteigt, die ordentliche Revision jedenfalls unzulässig, wenn das Berufungsgericht sie nicht für zulässig erklärt hat.Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist bei Streitigkeiten, bei denen der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteigt, die ordentliche Revision jedenfalls unzulässig, wenn das Berufungsgericht sie nicht für zulässig erklärt hat.
Der Partei steht es jedoch frei, nach § 508 ZPO in diesen Fällen einen Antrag an das Berufungsgericht zu stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde.Der Partei steht es jedoch frei, nach Paragraph 508, ZPO in diesen Fällen einen Antrag an das Berufungsgericht zu stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde.
Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber sein Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und auch ausgeführt, dass er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, die Revision für zulässig erachtet. Auch wenn ein ausdrücklicher Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches fehlt, so ist doch im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage der Akt jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Berufungsgericht, bzw soweit das Erstgericht der Meinung sein sollte, dass das Fehlen des ausdrücklichen Antrages dem entgegensteht, unter Fristsetzung ein Verbesserungsauftrag zu erteilen (vgl RS0109623; RS0109501).Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber sein Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und auch ausgeführt, dass er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, die Revision für zulässig erachtet. Auch wenn ein ausdrücklicher Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches fehlt, so ist doch im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage der Akt jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Berufungsgericht, bzw soweit das Erstgericht der Meinung sein sollte, dass das Fehlen des ausdrücklichen Antrages dem entgegensteht, unter Fristsetzung ein Verbesserungsauftrag zu erteilen vergleiche RS0109623; RS0109501).
Anmerkung
E56252 07A02989European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00298.99W.1222.000Dokumentnummer
JJT_19991222_OGH0002_0070OB00298_99W0000_000