TE OGH 1998/11/24 1Ob314/98b

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Veröffentlicht am 24.11.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard Simon R*****, vertreten durch Dr. Rudolf Gimborn, Dr. Fritz Wintersberger und Mag. Thomas Nitsch, Rechtsanwälte in Mödling, wider die beklagten Parteien 1) G***** Gesellschaft m.b.H. & Co KG, und 2) G***** Gesellschaft m.b.H., beide *****, beide vertreten durch Dr. Klaus Hirtler, Rechtsanwalt in Leoben, wegen 178.000 S sA und Feststellung (Streitwert 30.000 S) infolge „außerordentlicher Revision“ der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgerichts vom 21. Jänner 1998, GZ 2 R 220/97h-50, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die „außerordentliche Revision“ der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Oberlandesgericht Graz gab in seinem Urteil vom 21. Jänner 1998 der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge und änderte demgemäß das Ersturteil ab. Es sprach ferner aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 52.000 S, jedoch nicht 260.000 S übersteige, und ließ die ordentliche Revision nicht zu.

Der Kläger beantragte daraufhin gemäß § 508 Abs 1 ZPO beim Berufungsgericht, die ordentliche Revision doch für zulässig zu erklären, und brachte gleichzeitig die ordentliche Revision ein. Für „den Fall der Zurückweisung dieses Antrags“ erhob der Kläger eine „außerordentliche Revision“ und beantragte deren Zulassung durch den Obersten Gerichtshof.Der Kläger beantragte daraufhin gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO beim Berufungsgericht, die ordentliche Revision doch für zulässig zu erklären, und brachte gleichzeitig die ordentliche Revision ein. Für „den Fall der Zurückweisung dieses Antrags“ erhob der Kläger eine „außerordentliche Revision“ und beantragte deren Zulassung durch den Obersten Gerichtshof.

Mit Beschluß vom 29. September 1998 wies das Gericht zweiter Instanz den Antrag des Klägers, den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision im Berufungsurteil abzuändern, zurück, worauf das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof die für diesen Fall erhobene „außerordentliche Revision“ zur Entscheidung vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Die „außerordentliche Revision“ ist unzulässig.

Gemäß § 502 Abs 3 ZPO in seiner hier bereits maßgeblichen Fassung nach der WGN 1997 BGBl I 140 ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 52.000 S, nicht aber insgesamt 260.000 S übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärte.Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO in seiner hier bereits maßgeblichen Fassung nach der WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 52.000 S, nicht aber insgesamt 260.000 S übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärte.

Gerade dieser Fall liegt, wie der einleitenden Wiedergabe des Sachverhalts zu entnehmen ist, vor, weil sich die Ausnahme gemäß § 508 Abs 3 ZPO nicht verwirklichte, sondern der Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wurde.Gerade dieser Fall liegt, wie der einleitenden Wiedergabe des Sachverhalts zu entnehmen ist, vor, weil sich die Ausnahme gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO nicht verwirklichte, sondern der Antrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen wurde.

Der erörterte Rechtsmittelausschluß wirkt absolut. Er gilt deshalb selbst dann, wenn die Entscheidung - entsprechend der Ansicht des Rechtsmittelwerbers - allenfalls doch von der Lösung einer oder mehrerer Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängig gewesen wäre.Der erörterte Rechtsmittelausschluß wirkt absolut. Er gilt deshalb selbst dann, wenn die Entscheidung - entsprechend der Ansicht des Rechtsmittelwerbers - allenfalls doch von der Lösung einer oder mehrerer Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängig gewesen wäre.

Die „außerordentliche Revision“ ist daher ohne jede inhaltliche Prüfung als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E52319

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00314.98B.1124.000

Im RIS seit

24.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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