TE OGH 1999/4/15 2Ob107/99w

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Veröffentlicht am 15.04.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Baumann, Dr. Zechner und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 26. 11. 1994 verstorbenen Manfred M*****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, infolge "Antrages" (gemeint wohl: Rekurses) der erblasserischen Witwe Christine M*****, vertreten durch Dr. Manfred C. Müllauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Jänner 1999, GZ 43 R 730/98s, 731/98p und 791/98m-77, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der "Antrag" (Rekurs) wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Soweit im "Antrag" der Einschreiterin vom 4. 3. 1999, "dem Obersten Gerichtshof zwecks Überprüfung der Frage der Zulässigkeit im Hinblick auf die Höhe des Entscheidungsgegenstandes den Revisionsrekurs mit diesem Schriftsatz vorzulegen", ein Rekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom 22. 1. 1999 zu erblicken ist, wonach ihr Antrag auf Abänderung des Ausspruches in der Rekursentscheidung vom 12. 10. 1998 (auf Nichtzulassung des ordentlichen Revisionsrekurses) samt deren ordentlichem Revisionsrekurs vom 9. 12. 1998 zurückgewiesen wurde, ist hiegegen gemäß § 14a Abs 4 letzter Satz AußStrG idF der WGN 1997 BGBl I 1997/140 jegliches weiteres Rechtsmittel unzulässig (5 Ob 27/99b). Selbst wenn die in der Rückleitungsnote des Rekursgerichtes vom 19. 3. 1999 an das Erstgericht (ON 79) enthaltene Aussage, daß in dieser Eingabe allenfalls eine "außerordentliche Revision" (gemeint wohl: Revisionsrekurs) zu erblicken wäre, welche Auffassung sich aus dem Inhalt des bezogenen Schriftsatzes ohnedies nicht ableiten läßt, zuträfe, so wäre auch ein derartiges "außerordentliches" Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig; der erörterte Rechtsmittelausschluß wirkt nämlich (so wie im Falle der Parallelbestimmung des § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO) absolut (1 Ob 314/98b; RIS-Justiz RS0111234). Er gilt daher selbst dann, wenn die Entscheidung - entsprechend der Ansicht des Rechtsmittelwerbers - allenfalls doch von der Lösung einer oder mehrerer Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des (hier maßgeblichen) § 14 Abs 1 AußStrG abhängig gewesen wäre. Im übrigen ist die Einschreiterin auch auf die Bestimmung des § 13 Abs 4 erster Satz AußStrG zu verweisen, wonach der Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes nach § 13 Abs 2 leg cit (ebenfalls) unanfechtbar und bindend ist, sofern nicht - was vorliegendenfalls nicht einmal von der Rechtsmittelwerberin behauptet wird - zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (RS0007081; Mayr/Fucik, Verfahren außer Streitsachen, Rz 4 zu § 13 - jeweils mwN).Soweit im "Antrag" der Einschreiterin vom 4. 3. 1999, "dem Obersten Gerichtshof zwecks Überprüfung der Frage der Zulässigkeit im Hinblick auf die Höhe des Entscheidungsgegenstandes den Revisionsrekurs mit diesem Schriftsatz vorzulegen", ein Rekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom 22. 1. 1999 zu erblicken ist, wonach ihr Antrag auf Abänderung des Ausspruches in der Rekursentscheidung vom 12. 10. 1998 (auf Nichtzulassung des ordentlichen Revisionsrekurses) samt deren ordentlichem Revisionsrekurs vom 9. 12. 1998 zurückgewiesen wurde, ist hiegegen gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, letzter Satz AußStrG in der Fassung der WGN 1997 BGBl römisch eins 1997/140 jegliches weiteres Rechtsmittel unzulässig (5 Ob 27/99b). Selbst wenn die in der Rückleitungsnote des Rekursgerichtes vom 19. 3. 1999 an das Erstgericht (ON 79) enthaltene Aussage, daß in dieser Eingabe allenfalls eine "außerordentliche Revision" (gemeint wohl: Revisionsrekurs) zu erblicken wäre, welche Auffassung sich aus dem Inhalt des bezogenen Schriftsatzes ohnedies nicht ableiten läßt, zuträfe, so wäre auch ein derartiges "außerordentliches" Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig; der erörterte Rechtsmittelausschluß wirkt nämlich (so wie im Falle der Parallelbestimmung des Paragraph 508, Absatz 4, letzter Satz ZPO) absolut (1 Ob 314/98b; RIS-Justiz RS0111234). Er gilt daher selbst dann, wenn die Entscheidung - entsprechend der Ansicht des Rechtsmittelwerbers - allenfalls doch von der Lösung einer oder mehrerer Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des (hier maßgeblichen) Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG abhängig gewesen wäre. Im übrigen ist die Einschreiterin auch auf die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 4, erster Satz AußStrG zu verweisen, wonach der Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes nach Paragraph 13, Absatz 2, leg cit (ebenfalls) unanfechtbar und bindend ist, sofern nicht - was vorliegendenfalls nicht einmal von der Rechtsmittelwerberin behauptet wird - zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (RS0007081; Mayr/Fucik, Verfahren außer Streitsachen, Rz 4 zu Paragraph 13, - jeweils mwN).

Anmerkung

E53647 02A01079

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00107.99W.0415.000

Dokumentnummer

JJT_19990415_OGH0002_0020OB00107_99W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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