Norm
ZPO §502 Abs1 HIV1Rechtssatz
Das Berufungsgericht hat die Stichhältigkeit eines Abänderungsantrags zu prüfen. Es genügt daher für eine Antragsstattgebung nicht, wenn das Berufungsgericht die vom Abänderungswerber geltend gemachten Gründe nur nicht als "von vornherein völlig aussichtslos" ansieht (hier zu einem behaupteten Nichtigkeitsgrund).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112166Im RIS seit
29.07.1999Zuletzt aktualisiert am
20.07.2020