RS OGH 1999/6/29 1Ob63/99t, 7Ob178/99y, 3Ob125/99z, 7Ob166/01i, 1Ob120/01f, 7Ob33/01f, 7Ob215/02x, 7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1999
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Norm

ZPO §502 Abs1 HIV1
ZPO §508 Abs3
ZPO §508 Abs4
AußStrG 2005 §63 Abs3

Rechtssatz

Das Berufungsgericht hat die Stichhältigkeit eines Abänderungsantrags zu prüfen. Es genügt daher für eine Antragsstattgebung nicht, wenn das Berufungsgericht die vom Abänderungswerber geltend gemachten Gründe nur nicht als "von vornherein völlig aussichtslos" ansieht (hier zu einem behaupteten Nichtigkeitsgrund).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 63/99t
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 63/99t
  • 7 Ob 178/99y
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 7 Ob 178/99y
    nur: Das Berufungsgericht hat die Stichhältigkeit eines Abänderungsantrags zu prüfen. (T1)
    Beisatz: Die vom Berufungsgericht durchzuführende Stichhältigkeitsprüfung hat sich mit den im Antrag gebrauchten Argumenten sachlich - wenngleich kurz - auseinanderzusetzen. (T2)
  • 3 Ob 125/99z
    Entscheidungstext OGH 12.01.2000 3 Ob 125/99z
    Vgl auch; Beisatz: Die Begründung des Berufungsgerichtes für die Zulassung der Revision ist grob gesetzwidrig, weil es ausdrücklich anführt, es halte die Zulassungsbeschwerde für unbegründet. Der Hinweis, es könnten grobe Auslegungsfehler und krasse Denkfehler auch bei größter Sorgfalt nicht vermieden werden und daher auch hier unterlaufen sein, kann keineswegs als sachliche Begründung im Sinn des § 508 Abs 3 in Verbindung mit Abs 1 ZPO angesehen werden, was deutlich die Überlegung zeigt, dass, ginge man von der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes aus, jeder Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO Erfolg haben müsste. (T3)
  • 7 Ob 166/01i
    Entscheidungstext OGH 31.07.2001 7 Ob 166/01i
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 120/01f
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 120/01f
    Beis wie T2
  • 7 Ob 33/01f
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 33/01f
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die Begründung, dass "in Anbetracht" der Ausführungen in der Revision, wonach das Berufungsgericht bei seiner Berufungsentscheidung gegen zwingende Verfahrensbestimmungen, insbesondere gegen § 488 Abs 4 ZPO verstoßen habe, die Revision zulässig sei, verstößt gegen § 508 Abs 3 ZPO. (T4)
  • 7 Ob 215/02x
    Entscheidungstext OGH 30.10.2002 7 Ob 215/02x
    Vgl auch; Beisatz: Die Stichhaltigkeitsprüfung eines Abänderungsantrages liegt sowohl im materiell- wie auch im verfahrensrechtlichen Bereich in der pflichtgemäßen Entscheidungskognition des Gerichtes zweiter Instanz. Nur die tatsächliche Bejahung einer solcherart erheblichen Rechtsfrage soll (und darf) für eine Überwindung der in § 502 Abs 1 ZPO normierten Rechtsmittelbeschränkung ausreichen. (T5)
    Beisatz: Hier: Geltendmachung eines Verfahrensmangels zweiter Instanz in der Revision. (T6)
  • 7 Ob 251/02s
    Entscheidungstext OGH 13.11.2002 7 Ob 251/02s
    Auch; Beisatz: Die Begründung muss konkret aufzeigen, worin die nunmehr (entgegen dem vorherigen Unzulässigkeitsausspruch abweichend angenommene) erhebliche Rechtsfrage liegen soll. (T7)
  • 1 Ob 185/03t
    Entscheidungstext OGH 01.08.2003 1 Ob 185/03t
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Es kann daher für die Abänderung eines Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision nicht genügen, lediglich die Ansicht des Revisionswerbers über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ins Treffen zu führen, ohne diese Ansicht vorher auch nur ansatzweise im Zuge einer Auseinandersetzung mit den Antragsargumenten auf deren Stichhältigkeit zu prüfen. (T8)
  • 2 Ob 54/05p
    Entscheidungstext OGH 14.06.2005 2 Ob 54/05p
    Auch
  • 3 Ob 175/05i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 3 Ob 175/05i
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Demnach hat das Berufungsgericht zu prüfen, ob zumindest einer der für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision ins Treffen geführten Gründe zutrifft. (T9)
  • 2 Ob 6/08h
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 6/08h
    Vgl auch; nur T1
  • 6 Ob 79/08y
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 79/08y
  • 6 Ob 208/08v
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 208/08v
    Beisatz: Der bloße Umstand, dass die beklagte Partei eine Aktenwidrigkeit behauptet, reicht daher zur Zulassung der Revision nicht aus. (T10)
  • 5 Ob 31/10k
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 31/10k
    Auch; Beisatz: Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T11)
  • 2 Ob 13/11t
    Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 13/11t
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 12/14d
    Entscheidungstext OGH 20.02.2014 6 Ob 12/14d
    Vgl; Beisatz: Die Rechtsansicht, schon die bloße Behauptung einer Verletzung der Anleitungspflicht durch das Berufungsgericht würde eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufwerfen, müsste nahezu zwangsläufig stets zu einer Zulassung der ordentlichen Revision führen, wenn eine entsprechende Behauptung erhoben wird. Damit wird das Berufungsgericht aber der ihm nach § 508 ZPO übertragenen Prüfungspflicht nicht gerecht. (T12)
  • 9 Ob 17/14m
    Entscheidungstext OGH 27.05.2014 9 Ob 17/14m
    Vgl; Beisatz: Der bloße Umstand, dass dem Berufungsgericht ein Verfahrensverstoß vorgeworfen wird, rechtfertigt als solcher noch nicht die Zulassung der Revision. (T13)
  • 1 Ob 166/14i
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 166/14i
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T8
  • 5 Ob 220/14k
    Entscheidungstext OGH 16.12.2014 5 Ob 220/14k
    Auch
  • 1 Ob 68/16f
    Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 68/16f
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T9; Beisatz: Das Berufungsgericht ist bei Prüfung der nachträglichen Zulassung der ordentlichen Revision auf die im Abänderungsantrag geltend gemachten Gründe beschränkt. (T14)
  • 1 Ob 81/17v
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 81/17v
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T9; Beis wie T14
  • 1 Ob 150/18t
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 150/18t
    nur T1; Beis wie T9; Beis wie T14
  • 6 Ob 207/18m
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 6 Ob 207/18m
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T12
  • 9 Ob 83/18y
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 83/18y
    Auch
  • 5 Ob 91/19x
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 91/19x
    Auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 70/20t
    Entscheidungstext OGH 20.05.2020 6 Ob 70/20t
    Beis wie T10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112166

Im RIS seit

29.07.1999

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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