Norm
ZPO §502 Abs4 Z1 HIV2Rechtssatz
Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Grundsatzrekurses schließt den Ausspruch über den Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes nicht in sich ein, weil die zweite Instanz ja der unrichtigen Auffassung gewesen sein könnte, es käme nur auf den von der Abänderung betroffenen Wert des Streitgegenstandes an und bei richtiger Auffassung den gesamten Beschwerdegegenstand über S 300000,-- bewertet hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0043043Dokumentnummer
JJR_19840508_OGH0002_0040OB00327_8400000_002