RS OGH 1984/5/8 4Ob327/84, 1Ob588/87, 4Ob380/87, 3Ob1507/89, 4Ob53/89, 4Ob1012/92, 4Ob68/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1984
beobachten
merken

Norm

ZPO §502 Abs4 Z1 HIV2
ZPO §528 Abs2 J

Rechtssatz

Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Grundsatzrekurses schließt den Ausspruch über den Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes nicht in sich ein, weil die zweite Instanz ja der unrichtigen Auffassung gewesen sein könnte, es käme nur auf den von der Abänderung betroffenen Wert des Streitgegenstandes an und bei richtiger Auffassung den gesamten Beschwerdegegenstand über S 300000,-- bewertet hätte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0043043

Dokumentnummer

JJR_19840508_OGH0002_0040OB00327_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten