Norm
ZPO §502 Abs4 Z1 HIII5Rechtssatz
Rechtsfragen im Zusammenhang mit Klauseln in Verbraucherverträgen zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die - wäre auf sie bereits das KSchG anzuwenden - gegen eine Bestimmung des Klauselkataloges des § 6 KSchG verstießen und deshalb dem Verbraucher gegenüber schlechthin unwirksam wären, kann keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO mehr zukommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042918Dokumentnummer
JJR_19840524_OGH0002_0060OB00561_8400000_002