Norm
ZPO §502 Abs4 Z1 HIII5Rechtssatz
Die Frage, ob bei einem Verbrauchergeschäft im Sinne des § 1 KSchG, die vom Unternehmer zur Geltendmachung des Terminsverlustes eingebrachte Klage nur dann schlüssig ist (§ 396 ZPO), wenn sie auch entsprechende Behauptungen über den Eintritt jener tatsächlichen Voraussetzungen enthält, von denen § 13 KSchG die Ausübung, dieses Rechtes abhängig macht (Erbringung der eigenen Leistungen des Unternehmers, mindestens sechswöchiger Leistungsverzug des Verbrauchers, qualifizierte Mahnung), ist eine im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042884Dokumentnummer
JJR_19840403_OGH0002_0040OB00503_8400000_002