RS OGH 1984/4/3 4Ob503/84

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Veröffentlicht am 03.04.1984
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Norm

ZPO §502 Abs4 Z1 HIII5

Rechtssatz

Die Frage, ob bei einem Verbrauchergeschäft im Sinne des § 1 KSchG, die vom Unternehmer zur Geltendmachung des Terminsverlustes eingebrachte Klage nur dann schlüssig ist (§ 396 ZPO), wenn sie auch entsprechende Behauptungen über den Eintritt jener tatsächlichen Voraussetzungen enthält, von denen § 13 KSchG die Ausübung, dieses Rechtes abhängig macht (Erbringung der eigenen Leistungen des Unternehmers, mindestens sechswöchiger Leistungsverzug des Verbrauchers, qualifizierte Mahnung), ist eine im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042884

Dokumentnummer

JJR_19840403_OGH0002_0040OB00503_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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