Norm
ZPO §502 Abs4 Z1 HIIRechtssatz
Mir der angeblichen Unrichtigkeit einer - nicht nach § 269 ZPO zu qualifizierenden - naturgesetzlichen Prämisse eines den Tatsachenfestellungen zugrundegelegten Sachverständigengutachtens (hier: unter bestimmten physikalischen Bedingungen sei ein Gemisch von Luft und Ammoniak entgegen der Annahme des Sachverständigen schwerer als Luft) wird kein Irrtum in einer nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO qualifizierter Rechtsfrage aufgezeigt auch nicht mit der Bekämpfung in sich schlüssiger Folgerungen aus der angeblich unrichtigen Annahme der physikalischen Eigenschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042749Dokumentnummer
JJR_19840524_OGH0002_0060OB01518_8400000_001