RS OGH 1984/5/24 6Ob1518/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1984
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Norm

ZPO §502 Abs4 Z1 HII
ZPO §508a

Rechtssatz

Mir der angeblichen Unrichtigkeit einer - nicht nach § 269 ZPO zu qualifizierenden - naturgesetzlichen Prämisse eines den Tatsachenfestellungen zugrundegelegten Sachverständigengutachtens (hier: unter bestimmten physikalischen Bedingungen sei ein Gemisch von Luft und Ammoniak entgegen der Annahme des Sachverständigen schwerer als Luft) wird kein Irrtum in einer nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO qualifizierter Rechtsfrage aufgezeigt auch nicht mit der Bekämpfung in sich schlüssiger Folgerungen aus der angeblich unrichtigen Annahme der physikalischen Eigenschaft.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 1518/84
    Entscheidungstext OGH 24.05.1984 6 Ob 1518/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042749

Dokumentnummer

JJR_19840524_OGH0002_0060OB01518_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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