Norm
ZPO §502 Abs4 Z1 HI2Rechtssatz
Ob die Revision wegen Fehlens einer Rechtsprechung des OGH zulässig ist, ist danach zu beurteilen, ob im Zeitpunkt der Erhebung der Revision eine solche Rechtsprechung bereits vorhanden war und ob eine vorhandene Rechtsprechung dem Revisionswerber bekannt sein konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042856Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011