Norm: ZPO §500 Abs3 IIIaZPO §506 Abs1 Z5 FZPO §508a Abs1
Rechtssatz: Trotz Fehlens des Ausspruches über die Zulässigkeit einer Grundsatzrevision ist die Erhebung einer ao Revision möglich (vgl Petrasch in EvBl 1983,201 Pkt 5 a). Entscheidungstexte 6 Ob 810/83 Entscheidungstext OGH 15.12.1983 6 Ob 810/83 1 Ob 1003/84 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Mit einstweiliger Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 8. 1. 1982, 19 Cg 134/81-3, ist der verpflichteten Partei verboten, in ihrem Geschäftslokal, insbesondere in dessen Auslagen, Elektrogeräte auszustellen, ohne die für sie geforderten Preise ersichtlich zu machen. In ihrem beim Titelgericht am 21. 2. 1983 eingebrachten Exekutionsantrag behauptete die betreibende Partei, die verpflichtete Partei handle der einstweiligen Verfügung nach wie vor und laufend zuwider. Überprüfungen ... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs3 IIIaZPO §502 Abs4 Z1 HV
Rechtssatz: Prüfung des OGH im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO trotz Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht (hier: Zulässigkeit bejaht). Entscheidungstexte 4 Ob 388/83 Entscheidungstext OGH 08.11.1983 4 Ob 388/83 Veröff: EvBl 1984/14 S 47 = SZ 56/156 = GRURInt 1984,311 3 Ob 138... mehr lesen...
Die beklagte GesmbH betreibt bei der Ausübung des Gewerbes der Vermögensberatung sogenannte "Telefonwerbung": Sie ruft Personen an, mit denen noch kein geschäftlicher Kontakt besteht, und bietet ihnen ihre Leistungen an; wenn die Angerufenen Interesse bekunden, werden sie zu einem Gespräch in die Geschäftsräume der Beklagten eingeladen. Die Beklagte wendet sich sowohl an Privatpersonen als auch an Gewerbetreibende; sie entnimmt die Telefonnummern dem Amtlichen Telefonbuch, dem "Compaß... mehr lesen...
Norm: EO §78EO §402 Abs4 CZPO §423ZPO §500 Abs2 IIZPO idF WGN 1997 §500 Abs2 Z1 IIB1ZPO §500 Abs3 IIIaZPO §502 Abs4 Z1 HZPO idF ZPNov 1983 §526 Abs3 F
Rechtssatz: In den Fällen in denen ein für die Beurteilung der Anfechtungszulässigkeit notwendiger Ausspruch in der anzufechtenden oder angefochtenen Entscheidung fehlt, hat das Gericht zweiter Instanz in sinngemäßer Anwendung des § 423 ZPO diesen nachzutragen. Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: EO §78ZPO §419 AZPO §430ZPO §500 Abs3 IIIZPO §502 Abs4 Z1 HIV1ZPO §526 Abs3 F
Rechtssatz: Hat das Gericht zweiter Instanz den gemäß § 500 Abs 3 ZPO zwingenden Ausspruch, ob der Revisionsrekurs nach § 502 Abs 4 Z 1 zulässig ist, unterlassen, so stellt diese Unterlassung eine offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz dar, die nach den gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden §§ 43... mehr lesen...
Die Klägerinnen sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft Z, D-Gasse 4. Sie kundigten der Beklagten das ebenerdige, nordseitig gelegene Geschäftslokal zum 31. März 1978 gerichtlich auf. Sie vertraten in der Aufkündigung die Ansicht, daß die Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes auf den vorliegenden Bestandvertrag nicht anzuwenden seien. Vorsichtshalber machten sie jedoch die Kündigungsgrunde nach § 19 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Z. 6 und § 19 Abs. 6 MietG geltend. Das Erstgericht... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 IIB2ZPO §500 Abs3 IIIZPO §502 Abs4 E
Rechtssatz: Auf Grund der verschiedenen Zielsetzungen des Gesetzgebers und der sich daraus ergebenden Erwägungen, die das Berufungsgericht bei einem Ausspruch nach § 500 Abs 2 ZPO oder § 500 Abs 3 ZPO auszustellen hat, geht es nicht an, einem verfehlten Ausspruch nach einer Gesetzesstelle in den zu Unrecht unterlassenen nach der anderen umzudeuten (mit ausführlicher
Begründung: und unter A... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 IIB2ZPO §500 Abs3 IIIZPO §502 Abs3 Da1ZPO §502 Abs4 E
Rechtssatz: Behauptet der Kläger sowohl die Nichtanwendbarkeit der Kündigungsbeschränkung des MG als auch subsidiär Kündigungsgründe des MG und hat das Berufungsgericht über beide Prozeßbehauptungen entschieden, hat es, auch wenn es die Revision nach § 500 Abs 3 ZPO zuläßt, darüber hinaus zur behaupteten Mieterschutzfreiheit auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstand... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs3 IIIZPO §502 Abs4 E
Rechtssatz: Der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60000,-- übersteigt, ist als bejahender Ausspruch über die Zulässigerklärung der Revision im Sinne des § 500 Abs 3 ZPO anzusehen, der die Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 502 Abs 4 ZPO begründet. Entscheidungstexte 6 Ob 722/79 Entscheidungstext OGH 07... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 IIB2ZPO §500 Abs3 III
Rechtssatz: Die beiden Aussprüche (§ 500 Abs 2 und 3 ZPO) können wegen ihrer grundsätzlich verschiedenen Voraussetzungen nicht wechselweise füreinander verstanden werden (entgegen Fasching 104 und MietSlg 22628, 23665 ua; wie MietSlg 14/23, 15634, 26528 und RZ 1975/93). Entscheidungstexte 1 Ob 769/76 Entscheidungstext OGH 22.12.1976 1 Ob ... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs3 IIE1ZPO §502 Abs5 F
Rechtssatz: Der Ausspruch des Berufungsgerichtes, das eine Revision gegen das Konformaturteil nicht zulässig erklärt, läßt deren Zulässigkeit nach § 502 Abs 5 ZPO unberührt (vgl Fasching Kommentar IV 288). Entscheidungstexte 4 Ob 567/74 Entscheidungstext OGH 01.10.1974 4 Ob 567/74 European Case... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 IIIZPO §500 Abs3 IIIZPO §502 Abs4 E
Rechtssatz: Ob es sich um eine Kündigungsstreitigkeit aus einem geschützten Bestandverhältnis handelt, ist nach dem Vorbringen der Aufkündigung zu prüfen, das nicht der Eventualmaxime unterliegt. Jedoch genügt nicht die unsubstantiierte oder von vornherein unschlüssige bloße Rechtsbehauptung der Mieterschutzfreiheit, sondern es muß das Vorbringen durch die Behauptung konkreter Umstände bel... mehr lesen...
Die wegen unbekannten Aufenthaltes durch einen Abwesenheitskurator vertretene Beklagte ist auf Grund eines mit der Klägerin abgeschlossenen Nutzungsvertrages vom 22. November 1967 Inhaberin einer im Haus G, M-Straße 62 gelegenen Wohnung. Laut § 7 des den üblichen Vereinbarungen zwischen Gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaften und ihren Mitgliedern als Wohnungsinhabern entsprechenden Nutzungsvertrages ist die Klägerin unter anderem zur Vertragsaufkündigung berechtigt, falls die in Nutz... mehr lesen...
Norm: HBG §22ZPO §500 Abs3 IIB2ZPO §502 Abs4 E
Rechtssatz: Streitigkeiten aus der Kündigung eines Hausbesorgerdienstvertrages unterliegen nicht den Vorschriften des § 502 Abs 4 ZPO (Fasching Kommentar IV, 284, Arb 4897). Entscheidungstexte 4 Ob 20/74 Entscheidungstext OGH 14.05.1974 4 Ob 20/74 Veröff: MietSlg 26526 = Arb 9210 4 Ob ... mehr lesen...
Norm: ArbGerG §23ArbGerG §23aZPO §500 Abs2 IID1ZPO §500 Abs3 III
Rechtssatz: Der an sich verfehlte Ausspruch des Berufungsgerichtes, die Revision werde (gemäß § 500 Abs 3 ZPO) für zulässig erklärt, ist als Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-- übersteige, aufzufassen. Entscheidungstexte 4 Ob 20/74 Entscheidungstext OGH 14.05.1974 4 Ob 20/74 Veröff: MietSl... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 IIB2ZPO §500 Abs3 IIIZPO §502 Abs3 DhZPO §502 Abs4 E
Rechtssatz: Da der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, bei einer Kündigung nicht in einem Geldbetrag besteht, hat das Berufungsgericht im Falle einer Abänderung des Ersturteiles nach § 500 Abs 2 Satz 1 zweiter Halbsatz ZPO, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl 1971/291 - und zwar mangels einer Sonderregelung auch in Kündigungsstreitigkeiten ... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs3 III
Rechtssatz: Für einen Ausspruch nach § 500 Abs 3 ZPO kommt dem Vorbringen in der Klage entscheidende Bedeutung zu (so schon MietSlg 4836). Entscheidungstexte 1 Ob 1/72 Entscheidungstext OGH 19.01.1972 1 Ob 1/72 Veröff: MietSlg 24577 1 Ob 661/80 Entscheidungstext OGH 31.10.1980 1 Ob 661/80 V... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 IIB2ZPO §500 Abs3 IIIZPO §502 Abs3 Da3ZPO §502 Abs4 E
Rechtssatz: Bei Bestätigung eines Urteils über eine Kündigung, in der Mieterschutzfreiheit geltend gemacht wurde, hat das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 und nicht nach § 500 Abs 3 ZPO vorzugehen. Der an und für sich verfehlte Ausspruch, die Revision werde für zulässig erklärt, ist jedoch als Ausspruch, der Wert des Streitgegenstandes übersteige S 15.000,-- zu werten. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 IIB2ZPO §500 Abs3 III
Rechtssatz: Kündigungsstreitigkeiten aus Mietverhältnissen, auf die die Schutzbestimmungen des MG nicht Anwendung finden, sind nach § 500 Abs 2 ZPO zu bewerten (kein Ausspruch nach § 500 Abs 3 ZPO). Entscheidungstexte 7 Ob 175/68 Entscheidungstext OGH 02.10.1968 7 Ob 175/68 3 Ob 509/83 Ent... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs3 IIB1
Rechtssatz: Auftrag an das Berufungsgericht, gemäß § 500 Abs 3 ZPO auszusprechen, ob die Revision für zulässig erklärt wird. Dieser Ausspruch ist auch dann erforderlich, wenn ein Zwischenantrag auf Feststellung vorliegt (MietSlg 4837). Entscheidungstexte 8 Ob 103/67 Entscheidungstext OGH 23.05.1967 8 Ob 103/67 Veröff: MietSlg 19531 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs3 IIIZPO §502 Abs4 EZPO §502 Abs5 E
Rechtssatz: Wurde das in einer Mieterschutzsache ergangene Urteil des Erstgerichtes vom Berufungsgericht nur wegen Verfahrensmängeln (§ 496 Z 2 ZPO) ohne eine Rechtsansicht auszusprechen, aufgehoben, so kann das nachfolgende, die Entscheidung erster Instanz bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes nicht nach § 502 Abs 5 ZPO angefochten werden, sondern nur wegen unrichtiger rechtlicher Beur... mehr lesen...
Norm: ZPO §236 EZPO §500 Abs2ZPO §500 Abs3ZPO §560 ff
Rechtssatz: Der Streit über einen im Bestandverfahren gestellten Zwischenfeststellungsantrag ist kein Kündigungsstreit im Sinne der §§ 500 Abs 3, 560 ff ZPO. Das Berufungsgericht muß daher den Wert des Streitgegenstandes festlegen. Entscheidungstexte 2 Ob 501/54 Entscheidungstext OGH 13.10.1954 2 Ob 501/54 Veröff: EvBl 1955/... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs3 III
Rechtssatz: Wenn im Hauptprozeß die Revision gemäß § 500 Abs 3 ZPO für zulässig erklärt wurde, gilt dies auch für einen späteren Wiederaufnahmsprozeß. Entscheidungstexte 2 Ob 642/54 Entscheidungstext OGH 30.09.1954 2 Ob 642/54 1 ob 487/55 Entscheidungstext OGH 31.08.1955 1 ob 487/55 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 IID1ZPO §500 Abs3 IIIZPO §502 Abs3 EZPO §502 Abs4
Rechtssatz: Zulässigkeit der Revision, wenn Berufungsgericht trotz Verneinung der Anwendbarkeit des MG die Revision "für zulässig" erklärt hat. Entscheidungstexte 3 Ob 185/54 Entscheidungstext OGH 17.03.1954 3 Ob 185/54 European Case Law Identifier (ECLI) ECL... mehr lesen...
Norm: 3.RStG §21 Abs2ZPO §423ZPO §500 Abs2ZPO §500 Abs3
Rechtssatz: Eine nachträgliche Zulassung der Revision bzw Revisionsbeschwerde ist - es sei denn, daß die Voraussetzungen des § 419 Abs 1 ZPO vorliegen - keine Ergänzung, sondern eine unzulässige Abänderung der bereits getroffenen unanfechtbaren und daher rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtskraft des zweitinstanzlichen Erkenntnisses und ohne Wirkung. Entscheidung... mehr lesen...
Das Erstgericht hob die auf die Kündigungsgrunde des § 19 Abs. 2 Z. 3 und 4 MietG. gestützte Aufkündigung der Wohnung in Wien, XIX., C.gasse 47/3, auf. Infolge Berufung der Kläger bestätigte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil und sprach gemäß § 500 Abs. 3 ZPO. aus, daß die Revision nicht zulässig sei. Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der klagenden Partei als unzulässig zurück. Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Das erste Urtei... mehr lesen...
Die Streitteile sind seit 1942 miteinander verheiratet; sie leben jedoch faktisch getrennt und führen keinen gemeinsamen Haushalt. Lediglich im Jahre 1947 versuchte die Klägerin, die häusliche Gemeinschaft in der Wohnung der Mutter des Beklagten aufzunehmen. Sie löste die häusliche Gemeinschaft aber schon nach sechs bis acht Wochen auf und kehrte mit dem aus der Ehe entsprossenen Kind wiederum zu ihren Eltern zurück. Beide Teile fanden sich damit ab und nahmen keinen Anstand, die Ehe ... mehr lesen...
Das Berufungsgericht hat das erstrichterliche Urteil aufgehoben und die Sache an die erste Instanz rückverwiesen. Es sprach die Rechtsansicht aus, daß der von der beklagten Partei erst bei der Streitverhandlung geltend gemachte Mangel der Aktivlegitimation, weil verspätet erhoben, im Verfahren nicht zu berücksichtigen sei und das Erstgericht nur zu prüfen habe, ob der geltend gemachte Kündigungsgrund gegeben sei oder nicht. Das Erstgericht erklärte nach Verfahrensergänzung die Kündigu... mehr lesen...
Der Kläger kundigte von der dem Beklagten untervermieteten Wohnung, bestehend aus zwei Zimmern, Küche und Nebenräumen, das gassenseitig gelegene Zimmer und die Alleinbenützung der Nebenräume wegen Eigenbedarfes unter Geltendmachung der Kündigungsgrunde nach den §§ 19, Abs. 2, Z. 12 und 22 MietG. auf. Das Prozeßgericht erklärte die Teilkündigung für rechtwirksam und stellte fest, daß die Herstellung der abgesonderten Benützbarkeit des Zimmers und die Aufteilung der Küche und Nebenräu... mehr lesen...