Norm
ZPO §500 Abs2 IIB2Rechtssatz
Behauptet der Kläger sowohl die Nichtanwendbarkeit der Kündigungsbeschränkung des MG als auch subsidiär Kündigungsgründe des MG und hat das Berufungsgericht über beide Prozeßbehauptungen entschieden, hat es, auch wenn es die Revision nach § 500 Abs 3 ZPO zuläßt, darüber hinaus zur behaupteten Mieterschutzfreiheit auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, 60.000,- S übersteigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0042395Dokumentnummer
JJR_19801031_OGH0002_0010OB00661_8000000_003