Entscheidungen zu § 500 Abs. 3 ZPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

545 Dokumente

Entscheidungen 541-545 von 545

TE OGH 1948/6/16 1Ob76/48

Die Klägerin, Republik Österreich (Postverwaltung), ist Hauptmieterin der nach § 19, Abs. 2, Z. 9 a MietG. aufgekundigten Wohnung. Diese ist der Beklagten, einer nicht diensttuenden Postbeamtin, die weder in den Personalstand der Zweiten Republik übernommen, noch pensioniert ist, vermietet. Die Wohnung wird für einen aktiven diensttuenden Beamten benötigt. Beide Untergerichte haben die Kündigung für wirksam erklärt. Sie hielten die Voraussetzungen zur Geltendmachung des Kündigungsgr... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 16.06.1948

TE OGH 1948/5/26 3Ob160/48

Das Erstgericht erklärte die auf den Kündigungsgrund des § 19, Abs. 2, Z. 9 a MietG. gestützte Kündigung für rechtswirksam, da durch die Entscheidung des Bundesministeriums für Verkehr vom 28. August 1947, Zl. 41.053/47, festgestellt sei, daß die Wohnung zur Unterbringung eines aktiven Bediensteten, also auf eine Art verwendet werden solle, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient, als die gegenwärtige Verwendung. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es stellt... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 26.05.1948

RS OGH 1928/3/27 3Ob239/28, 5Ob133/62

Norm: ZPO §500 Abs3 IIB2ZPO §500 IIE1
Rechtssatz: Kündigungsstreitigkeiten, die nicht dem MG unterliegen, sind zu bewerten. Der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß die Revision nicht zulässig ist, ist als nicht vorhanden anzusehen. Entscheidungstexte 3 Ob 239/28 Entscheidungstext OGH 27.03.1928 3 Ob 239/28 Veröff: SZ 10/48 5 Ob 13... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 27.03.1928

RS OGH 1923/12/11 3Ob897/23, 1Ob35/23

Norm: ZPO §500 Abs3 III
Rechtssatz: Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Nichtzulässigkeit der Revision. Entscheidungstexte 1 Ob 35/23 Entscheidungstext OGH 06.03.1923 1 Ob 35/23 Ähnlich; Veröff: SZ 5/43 3 Ob 897/23 Entscheidungstext OGH 11.12.1923 3 Ob 897/23 Veröff: SZ 5/307 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 11.12.1923

RS OGH 1923/4/10 1Ob186/23

Norm: ZPO §500 Abs3 III
Rechtssatz: Wenn das Berufungsgericht die vom Prozeßgericht zur Gänze als wirksam erklärte Kündigung der Miete nur teilweise aufrechterhalten hat, so finden in diesem Belange die Bestimmungen der §§ 500 Abs 3 und 502 Abs 4 ZPO Anwendung. Entscheidungstexte 1 Ob 186/23 Entscheidungstext OGH 10.04.1923 1 Ob 186/23 Veröff: SZ 5/78 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 10.04.1923

Entscheidungen 541-545 von 545