RS OGH 1983/7/6 3Ob102/83, 3Ob111/83, 3Ob135/83, 7Ob1504/83, 1Ob731/83, 6Ob742/83, 2Ob206/83, 3Ob154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.1983
beobachten
merken

Norm

EO §78
ZPO §419 A
ZPO §430
ZPO §500 Abs3 III
ZPO §502 Abs4 Z1 HIV1
ZPO §526 Abs3 F

Rechtssatz

Hat das Gericht zweiter Instanz den gemäß § 500 Abs 3 ZPO zwingenden Ausspruch, ob der Revisionsrekurs nach § 502 Abs 4 Z 1 zulässig ist, unterlassen, so stellt diese Unterlassung eine offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz dar, die nach den gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden §§ 430 und 419 ZPO berichtigt werden kann und wegen der Notwendigkeit des übergangenen Ausspruches auch berichtigt werden muss.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten