Norm
ZPO §500 Abs2 IIB2Rechtssatz
Auf Grund der verschiedenen Zielsetzungen des Gesetzgebers und der sich daraus ergebenden Erwägungen, die das Berufungsgericht bei einem Ausspruch nach § 500 Abs 2 ZPO oder § 500 Abs 3 ZPO auszustellen hat, geht es nicht an, einem verfehlten Ausspruch nach einer Gesetzesstelle in den zu Unrecht unterlassenen nach der anderen umzudeuten (mit ausführlicher Begründung und unter Ablehnung der Entscheidung SZ 47/74).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0042380Dokumentnummer
JJR_19801031_OGH0002_0010OB00661_8000000_002