Norm: ZPO §500 IIiZPO §500 Abs2 Z2ZPO §500 Abs3 Satz2 IIE1
Rechtssatz: Der Ausspruch des Berufungsgerichts gemäß § 500 Abs 2 Z 2 ZPO, die Revision sei jedenfalls unzulässig, hat bloß belehrenden Charakter und bindet weder die Parteien noch die Gerichte; er hindert deshalb den Betroffenen nicht, dennoch dagegen Revision zu erheben, wenn er den Ausspruch des Berufungsgerichts für unrichtig hält, etwa weil die Rechtssache den im § 502 Abs 3 ZPO ge... mehr lesen...
Norm: JN §59ZPO idF WGN 1989 §500 Abs3 IIi
Rechtssatz: Wenngleich § 59 JN in § 500 Abs 3 erster Satz nicht genannt ist, verstößt das Berufungsgericht durch eine auf § 59 JN beruhende Bewertung gegen keine zwingenden Bewertungsvorschriften. Entscheidungstexte 8 Ob 561/93 Entscheidungstext OGH 09.09.1993 8 Ob 561/93 European Case La... mehr lesen...
Norm: ZPO idF WGN 1989 §500 Abs3 IIIb
Rechtssatz: Ein Beschluss, der über mehrere Ansprüche abspricht, kann für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit nur dann als Einheit behandelt werden, wenn die einzelnen Ansprüche nach § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen sind. Soweit die Ansprüche einheitlich zu bewerten sind, sind sie auch mit einem einheitlichen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu versehen. Entschei... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hat dem Sicherungsantrag der klagenden (Mit)Mieter folgend, dem beklagten Hauseigentümer - ohne dessen Anhörung - verboten, dem Erstkläger zu untersagen, in einer näher bezeichneten Wohnung an drei Wochentagen je drei Stunden ein Zimmer ohne Änderung der Substanz des Objektes für Ordinationszwecke zu benützen und eine Hinweistafel auf diese Ordinationstätigkeit und -zeiten an der Außenseite des näher bezeichneten Hauses im geringstmöglichen Umfang (Po... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Ö-
Norm: B 2210, auf die sich die Beklagten zur Bekämpfung des Wandlungsanspruches berufen, ist nicht generell, sondern nur in bezug auf die Zahlungsmodalitäten der Schlußrechnung zum Vertragsinhalt gemacht worden. Die - nur nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilende - Frage aber, ob den von der Klägerin bestellten Architekten bei der Ausschreibung, der Bauleitung und der Bauaufsicht ein wägbares Verschulden a... mehr lesen...
Norm: ASGG §45 Abs1 Z1ASGG §45 Abs2ZPO §419 AZPO §500 Abs3 IIIb
Rechtssatz: Gründet sich sowohl das Bruttobegehren, als auch das Feststellungsbegehren auf die arbeitsvertragswidrige Versetzung, so muß das Berufungsgericht für die Frage der Revisionszulässigkeit aussprechen, ob der Wert des Feststellungsbegehren zusammen mit diesem Leistungsbegehren S 50000,-- übersteigt. Das Nachholen dieses unvollständigen Ausspruches im Wege der Urteilsberich... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist seit 16. Juli 1979 bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Sie war zuletzt als sogenannte Schadensreferentin tätig und bezog eine Referentenzulage von S 500 brutto pro Monat. Mit Verfügung der Beklagten vom 7. Juni 1988 wurde sie von der Zentrale in die Landesdirektion Wien versetzt und dem Vorsitzenden des Betriebsrates als Sekretärin zur Verfügung gestellt. Mit der vorliegenden Klage begehrte sie letztlich S 17.000 brutto sA an be... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hat das auf (wegen übermäßiger Tierhaltung) erheblich nachteiligen Gebrauch des von der Beklagten gemieteten Einfamilienhauses gestützte und mit 26.400 S bewertete Räumungsbegehren unangefochten abgewiesen, hingegen dem von der Klägerin mit 30.000 S bewerteten Unterlassungsbegehren, daß die Beklagte gleichzeitig nicht mehr als zwei Hunde und drei Katzen in ihrem Haushalt (im Mietobjekt) hält, stattgegeben. Die zweite Instanz gab der Berufung der Bekla... mehr lesen...
Begründung: Das Landesgericht Klagenfurt bewilligte am 23.Juli 1990 zu 26 Cg 116/87 auf Grund des Urteiles des Obersten Gerichtshofes vom 7. November zu 4 Ob 134,1012/89 die Exekution zur Erwirkung der aufgetragenen Rechnungslegung über den Verkauf von Bekleidungsstücken auf dem österreichischen Markt, die das Firmenschlagwort und die Standardmarke der betreibenden Partei "B*****" tragen und erteilte der verpflichteten Partei den Auftrag, binnen vier Wochen die vollständige Re... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Erstbeklagte ist Geschäftsführer der zweitbeklagten GmbH, die ein Bauunternehmen betreibt. Er war bei Umbauarbeiten an einem Haus als verantwortlicher Bauleiter tätig. Auf dieser Baustelle fiel der Kläger, ein Rauchfangkehrergeselle, der mit der Kehrung in diesem Haus beauftragt war, am 2.4.1987 am Dachboden in den noch nicht fertiggestellten Liftschacht, stürzte ca. 10 m ab und verletzte sich schwer. Aufgrund dieses Vorfalls wurde der Erstbeklagte im S... mehr lesen...
Begründung: Das Berufungsgericht war der Auffassung, daß die ordentliche Revision deshalb zulässig sei, weil zu den Voraussetzungen der Haftung nach § 1409 ABGB keine einheitliche, zu § 1409a ABGB in Verbindung mit § 16 Produkthaftungsgesetz aber überhaupt keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege. Von der Frage aber, ob die in § 1409a ABGB enthaltene Ausnahme von der Haftung des Erwerbers eines Vermögens oder Unternehmens für Verbindlichkeiten des Veräußerers auc... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Aus der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung geht entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Meinung nicht hervor, daß das Rekursgericht eine Bescheinigung des Vorbringens im Exekutionsantrag als notwendig angesehen hat. Dieses Wort verwendete es nur bei der Wiedergabe des Rekursvorbringens der verpflichteten Parteien. Sonst brachte es aber zum Ausdruck, daß die betreibenden Parteien ein Zuwiderhandeln nicht "darge... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies das auf Duldung der Verlegung bzw. Zustimmung zur Umbettung einer Urne gerichtete Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteigt und die Revision jedenfalls unzulässig ist. Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erheben die klagenden Parteien das Rechtsmittel der ao. Revision mit der Behauptung, dieses sei doch zulässig... mehr lesen...
Begründung: Mit der beim Landesgericht Salzburg eingebrachten Klage begehren die Kläger die Zustimmung der Beklagten zur Erstellung eines grundbuchsfähigen Teilungsplanes womit die zwischen der Mappengrenze des Grundstückes 324/4, EZ 87, Gb 57015 M*****, Bezirksgericht M***** und der hievon südlich zum Grundstück 324/7, EZ 103, Gb 57015 M*****, Bezirksgericht M***** hin gelegenen Naturgrenze, gebildet aus einer mit einem Grenzzaun versehenen Steinmauer, gelegene Grundfläche im A... mehr lesen...