Norm
3.RStG §21 Abs2Rechtssatz
Eine nachträgliche Zulassung der Revision bzw Revisionsbeschwerde ist
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es sei denn, daß die Voraussetzungen des § 419 Abs 1 ZPO vorliegen
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keine Ergänzung, sondern eine unzulässige Abänderung der bereits getroffenen unanfechtbaren und daher rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtskraft des zweitinstanzlichen Erkenntnisses und ohne Wirkung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0041544Dokumentnummer
JJR_19540227_OGH0002_000RKV00171_5300000_001