Norm: ABGB §1415ZPO §43 Abs2
Rechtssatz: Der Schuldner einer Geldleistung darf nicht die Möglichkeit haben, durch Teilzahlungen das Prozesskostenrisiko zu Lasten des Klägers zu verschieben. Bei der Beurteilung, ob eine Überklagung vorliegt (§ 43 Abs.2 ZPO) ist daher auch unter Außerachtlassung einer vor Prozesserteilung geleisteten Teilzahlung das gesamte ursprünglich erhobene Begehren dem ersiegten Anspruch gegenüber zu stellen. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1415ZPO §43 Abs2
Rechtssatz: 1.) Der Gläubiger einer Geldschuld ist, wenn nicht besondere
Gründe: dagegen sprechen, zur Annahme einer Teilzahlung verpflichtet. 2.) Der Schuldner einer Geldleistung darf nicht die Möglichkeit haben, durch Teilzahlungen das Prozesskostenrisiko zu Lasten des Klägers zu verschieben. Bei der Beurteilung, ob eine Überklagung vorliegt (§ 43 Abs.2 ZPO) ist daher auch unter Außerachtlassung einer vor Prozesser... mehr lesen...
Norm: ABGB §1415ZPO §43 Abs2
Rechtssatz: Der Schuldner einer Geldleistung darf nicht die Möglichkeit haben, durch Teilzahlungen das Prozesskostenrisiko zu Lasten des Klägers zu verschieben. Bei der Beurteilung, ob eine Überklagung vorliegt (§ 43 Abs.2 ZPO) ist daher auch unter Außerachtlassung einer vor Prozesserteilung geleisteten Teilzahlung das gesamte ursprünglich erhobene Begehren dem ersiegten Anspruch gegenüber zu stellen. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit 1. 5. 1995 als Maklerbetreuer bei der Beklagten angestellt. Mit Schreiben vom 3. 4. 1998, zur Post gegeben am 10. 4. 1998 und zugegangen am 12. 4. 1998, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 15. 6. 1998 auf. Während des Laufs der Kündigungsfrist wurde der Kläger mit Schreiben vom 4. 5. 1998, zugegangen am 5. 5. 1998, entlassen. Mit seiner noch vor dem Ausspruch der Entlassung zu 29 Cga 82/98k des Erstgerichtes eingebrachten K... mehr lesen...
Norm: ZPO §43 Abs2
Rechtssatz: Bei Beurteilung der Überklagung ist vom Gesamtbetrag des geforderten und zugesprochenen Anspruchs auszugehen. Dies gilt sowohl bei Teilzahlung vor oder während des Prozesses als auch bei einer ergänzenden Schmerzengeldbemessung. Entscheidungstexte 4 R 57/00p Entscheidungstext LG Feldkirch 30.03.2000 4 R 57/00p ... mehr lesen...
Begründung: Mit der beim Erstgericht am 15.4.1999 eingelangten Klage begehrt der Kläger Schmerzengeld in Höhe von ATS 30.000,-- mit der Behauptung, er habe bei einem vom Erstbeklagten am 7.6.1997 in Lochau allein verschuldeten Verkehrsunfall eine Halswirbelsäulenzerrung erlitten. Auf Grund eines bei Primarius Dr. ***** in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens vom 16.10.1997 habe die zweitbeklagte Partei eine Schmerzengeldzahlung von ATS 40.000,-- geleistet. Nachträglich habe ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 5. 4. 1995 wurde der Beklagte unter anderem wegen des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren nach den §§ 209, 15 StGB verurteilt, weil er in Ried im Innkreis und in Neuhofen in der Zeit von 1989 bis 1990 in wiederholten Angriffen mit seinem Stiefsohn, dem am 14. 11. 1974 geborenen Kläger, gleichgeschlechtliche Unzucht ... mehr lesen...
Norm: ZPO §43 Abs2
Rechtssatz: § 43 Abs 2 ZPO ist auf das Honorar eines Notars selbst dann nicht anwendbar, wenn die Ausmittlung der Höhe des Honorars durch ein Gutachten der Notariatskammer erfolgt. Entscheidungstexte 17 R 149/99b Entscheidungstext OLG Wien 05.10.1999 17 R 149/99b European Case Law Identifier (ECLI) ECLI... mehr lesen...
Begründung: Der klagende Notar begehrte ursprünglich S 101.128,- als Honorar für die Ausarbeitung eines Kaufvertrages. Die Notariatskammer erstattete ein Gutachten, wonach der begehrte Gebührenanspruch um S 42.639,60 überhöht sei. Denn es liege dem Vertrag ein durchaus üblicher Sachverhalt zugrunde, der den begehrten Zuschlag nach § 3 NTG nicht rechtfertige. Daraufhin schränkte der Kläger sein Honorarbegehren um diesen Betrag auf S 58.488,40 ein. Der klagende Notar begehrte urs... mehr lesen...
Norm: ZPO §43 Abs1ZPO §43 Abs2
Rechtssatz: Es ist kostenrechtlich unerheblich, ob der abgewiesene Teil ein Teil des Hauptanspruches selbst ist oder ob es sich um Nebenforderungen (Zinsen) handelt. Entscheidungstexte 16 R 26/99g Entscheidungstext OLG Wien 25.08.1999 16 R 26/99g European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt vom Beklagten S 90.000,-- samt 10% Zinsen aus S 300.000,-- vom 1.1.1986 bis zum 31.12.1988, aus S 200.000,-- vom 1.1.1989 bis 31.12.1989 und aus S 90.000,-- seit 1.1.1990. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und bestritt ausdrücklich das Zinsenbegehren. Das Erstgericht sprach dem Kläger S 90.000,-- samt 4% Zinsen gestaffelt wie in der Klage und S 8.940,22 an Prozesskosten zu. Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich de... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch das Unterliegen in einem neben einem Leistungsbegehren gestellten Feststellungsbegehren kann § 43 Abs 2 ZPO unterstellt werden, wenn sich erst aufgrund eines Sachverständigengutachtens herausstellt, daß ein "Betrag" für künftige Folgen nicht gebührt. Entscheidungstexte 14 R 35/99s Entscheidungstext OLG Wien 06.04.1999 14 R 35/99s mehr lesen...
Norm: ZPO §43 Abs2
Rechtssatz: Keine Überklagung bei Obsiegen mit 41 %, wenn dem ursprünglichen Begehren ein (nicht offenkundig unrichtiger) Kostenvoranschlag zugrundegelegt wurde. Entscheidungstexte 14 R 180/98p Entscheidungstext OLG Wien 01.03.1999 14 R 180/98p European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0009:1999:RW0000710 ... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger begehrten zunächst S 427.000,-- aus dem Titel des nachbarrechtlichen Ausgleiches im wesentlichen mit der
Begründung: , daß es zu mehrfachen Einbrüchen in einer auf der Liegenschaft der beklagten Partei ausgehobenen Künette gekommen sei, in deren Folge die Einfriedungsmauer der Liegenschaft der Kläger eingestürzt sei. Weiters seien dadurch Risse im Betonboden aufgetreten und die Propangasanlage auf dem Grundstück der Kläger beschädigt worden. Die Wiederherste... mehr lesen...
Norm: ABGB §1096ABGB §1101ZPO §43 Abs1ZPO §43 Abs2RAT TP 7
Rechtssatz: Behält ein Mieter aufgrund eines behaupteten Mietzinsminderungsanspruchs (§ 1096 ABGB) einen Teil des vereinbarten Mietzinses ein und klagt der Vermieter dessen ungeachtet die volle Zinsdifferenz unter Bestreitung jeglichen Zinsminderungsanspruchs ein, betrifft die Ausmittlung des Ausmaßes der berechtigten Zinsminderung nicht die Höhe, sondern den Grund des klägerischen Ansp... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ 412 GB A*****; mit ihren Anteilen ist untrennbar Wohnungseigentum verbunden. Im Jahre 1972 erwarb die Beklagte die in der EZ 412, GB ***** A*****, vorgetragenen Grundstücke Nr 81/1 und 81/3. In ihrem Bauansuchen vom 20. 6. 1972 um Errichtung von 47 Wohneinheiten in einem dreigeschoßigen Wohnobjekt (Seebadviertel I) hielt die Beklagte fest, zusammen mit den 47 Wohneinheiten 47 Autoabstellplätze errichten zu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist mit einer Stammeinlage von S 6.250,--, die zur Hälfte einbezahlt ist, Gesellschafter der beklagten Partei. Mitgesellschafter sind die S*****gesmbH mit einem zur Hälfte einbezahlten Geschäftsanteil von S 812.500,-- und der Vater des Klägers, KR Ing.Hans H*****, mit einem zur Hälfte einbezahlten Geschäftsanteil von S 181.250,--. Der Gesellschaftsvertrag sieht in Punkt VIII.2 vor, daß die Abtretung von Geschäftsanteilen oder Teilen von Geschäfts... mehr lesen...
Norm: ZPO §41 D3ZPO §43 Abs1ZPO §43 Abs2
Rechtssatz: Trotz der Abweisung des Hauptbegehrens hat der Kläger vollen Kostenersatzanspruch, wenn er mit den Eventualbegehren durchdringt und beide Begehren auf derselben materiellrechtlichen Grundlage gestellt wurden. Entscheidungstexte 6 Ob 335/97a Entscheidungstext OGH 26.02.1998 6 Ob 335/97a Veröff: SZ 71/42 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Gesellschafter der im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien eingetragenen beklagten Gesellschaft mbH mit einer zur Hälfte eingezahlten Stammeinlage von 6.250 S. Mitgesellschafter sind die ebenfalls im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien eingetragene S*****gesellschaft mbH (kurz: S***** GmbH) mit einem zur Hälfte eingezahlten Geschäftsanteil von 812.500 S und der Vater des Klägers, KR Ing.Hans H*****, mit einem zur Hälfte eingezahlten Geschäft... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 9.Februar 1988 fällten Bedienstete einer Straßenmeisterei auf der Verkehrsinsel einer Bundesstraße in Oberösterreich nahe einer Tankstelle eine etwa 25 m hohe und 34 Jahre alte Pappel. Anlaß dafür war die Gefahr des Absturzes dürrer Äste auf die Straße. Der Kläger war als Bediensteter der beteiligten Straßenmeisterei Leiter der Arbeitspartie und hatte die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen anzuordnen. Die gefällte Pappel stürzte auf einen PKW, der gerade v... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Kläger stehen grundsätzlich die vollen Kosten nach § 43 Abs 2 ZPO (Ausmittlung durch Sachverständige) nur dann zu, wenn die objektiven Prämissen für die Schätzung der Forderung der Höhe nach für den Kläger und für den Sachverständigen gleichbleibend sind. Entscheidungstexte 16 R 87/97z Entscheidungstext OLG Wien 07.07.1997 16 R 87/97z mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger wurde am 14.12.1979 bei einem von seinem Unfallsgegner allein verschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt. Er beauftragte zunächst den Rechtsanwalt Dr.Helmut K***** mit der Durchsetzung seiner Schadenersatzansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallsgegners. Dr.K***** erreichte im Zuge seiner Verhandlung mit der Versicherung Zahlungen von S 400.000,-- an Schmerzengeld und von S 322.222,70 für Sachschäden. Mit Schreiben vom 11.11.19... mehr lesen...
Norm: ZPO §43 Abs2
Rechtssatz: § 43 Abs 2 ZPO reduziert auf Grund seines klaren Wortlautes nur für den Kläger dessen Prozesskostenrisiko bei Ausmittlung durch Sachverständige, richterliches Ermessen, oder Abhängigkeit von einer gegenseitigen Abrechnung. Der Beklagte kann - sofern er nicht seinerseits eine Forderung erhoben hat (Gegenforderung oder widerklage) diesen zweiten Fall des § 43 Abs 2 ZPO nicht in Anspruch nehmen. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §43 Abs2 2.Fall
Rechtssatz: Das Fallenlassen eines Feststellungsbegehrens gerichtet auf Ersatz künftiger Schäden aus Körperverletzung gilt als Unterliegen im Prozeß selbst dann, wenn die Einschränkung aufgrund eines medizinischen Sachverständigengutachtens erfolgt; § 43 Abs. 2 2.Fall ZPO ist nicht anwendbar (unter ausdrücklicher Ablehung der hg. Entscheidung vom 23.8.1990, 13 R 144/90 veröffentlicht in WR 489). Anmerku... mehr lesen...
Norm: ZPO §43 Abs2 zweiter Fall
Rechtssatz: Die Entscheidung über ein Feststellungsbegehren ist immer eine Entscheidung dem Grunde nach, weshalb § 43 Abs 2, zweiter Fall ZPO nicht anwendbar ist (aM WR 489). Anmerkung Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 15 R 49/02i. Diese ist nunmehr unter RW0000697 abrufbar. Entscheidungstexte 16 R 1... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Kläger, der gegen einen von zwei (nicht solidarisch haftenden) Beklagten obsiegt, gegenüber dem anderen Beklagten jedoch unterliegt, hat - auch wenn beide Beklagte durch denselben Rechtsanwalt vertreten sind - Anspruch auf Ersatz der vollen Kosten gegen den unterliegenden Beklagten Entscheidungstexte 6 R 531/95 Entscheidungstext OLG Wien 17.08.1995 6 R 531/95 mehr lesen...
Rechtssatz: Auch das Unterliegen mit einem neben einem Leistungsbegehren gestellten Feststellungsbegehren kann § 43 Abs 2 ZPO unterfallen, wenn sich erst auf Grund eines Sachverständigengutachtens herausstellt, daß ein "Betrag" für künftige Folgen nicht gebührt. Laut OLG Wien vom 23.8.1990, 13 R 144/90, WR 489, wiederholt in 15 R 45/95. Entscheidungstexte 15 R 45/95 Entscheidungstext OLG Wien 05.07.1995 15 R 45/95 mehr lesen...