RS OGH 1999/3/1 14R180/98p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1999
beobachten
merken

Norm

ZPO §43 Abs2

Rechtssatz

Keine Überklagung bei Obsiegen mit 41 %, wenn dem ursprünglichen Begehren ein (nicht offenkundig unrichtiger) Kostenvoranschlag zugrundegelegt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1999:RW0000710

Im RIS seit

14.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten