Norm
ZPO §43 Abs2 zweiter FallRechtssatz
Die Entscheidung über ein Feststellungsbegehren ist immer eine Entscheidung dem Grunde nach, weshalb § 43 Abs 2, zweiter Fall ZPO nicht anwendbar ist (aM WR 489).
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 15 R 49/02i. Diese ist nunmehr unter RW0000697 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000028Im RIS seit
11.11.2011Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011