RS OGH 1995/10/24 16R180/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1995
beobachten
merken

Norm

ZPO §43 Abs2 zweiter Fall

Rechtssatz

Die Entscheidung über ein Feststellungsbegehren ist immer eine Entscheidung dem Grunde nach, weshalb § 43 Abs 2, zweiter Fall ZPO nicht anwendbar ist (aM WR 489).

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 15 R 49/02i. Diese ist nunmehr unter RW0000697 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000028

Im RIS seit

11.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten