Norm
ABGB §1415Rechtssatz
Der Schuldner einer Geldleistung darf nicht die Möglichkeit haben, durch Teilzahlungen das Prozesskostenrisiko zu Lasten des Klägers zu verschieben. Bei der Beurteilung, ob eine Überklagung vorliegt (§ 43 Abs.2 ZPO) ist daher auch unter Außerachtlassung einer vor Prozesserteilung geleisteten Teilzahlung das gesamte ursprünglich erhobene Begehren dem ersiegten Anspruch gegenüber zu stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2001:RW0000480Im RIS seit
23.11.2011Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011