Norm: ZPO §43 Abs2
Rechtssatz: Auch das Unterliegen mit einem neben einem Leistungsbegehren gestellten Feststellungsbegehren kann § 43 Abs.2 ZPO unterfallen, wenn sich erst auf Grund eines Sachverständigengutachtens herausstellt, daß ein "Betrag" für künftige Folgen nicht gebührt. Laut OLG Wien vom 23.8.1990, 13 R 144/90 (WR 489),wiederholt in 15 R 45/95. Entscheidungstexte 15 R 45/95 E... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger besuchte am 23.9.1980 - im dritten Kindergartenjahr - den nö. Landeskindergarten der beklagten Gemeinde. Ab 15.30 Uhr beaufsichtigte an diesem Tag die Kindergärtnerin Maria K***** alleine die aus zehn bis fünfzehn Kindern bestehende altersgemischte Sammelgruppe. Die Kinder spielten im "Hof" (Garten) an verschiedenen Spielgeräten. Die Kindergärtnerin hielt sich bei der Terrasse auf, von wo aus sie die in Gruppen spielenden Kinder überblicken konnte. Zw... mehr lesen...
Norm: ZPO §43 Abs1ZPO §43 Abs2
Rechtssatz: Eine sonst die Kostenfolgen des § 43 Abs 1 ZPO auslösende "Überklagung" des Schmerzengeldbetrages liegt nicht vor, wenn die Ermittlung des angemessenen Schmerzengeldes bei relativ leichten Verletzungen, die aber doch mit (extrem) langen Schmerzperioden verbunden sind, besonders schwierig ist. (hier: 542.000,- S gefordert, 250.000,- S zuerkannt). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §43 Abs2
Rechtssatz: Die Unterlassung des Antrags auf Fällung eines Teilanerkenntnisurteils hat nur dann Kostenfolgen, wenn ein selbständiger Anspruch (von mehreren) zur Gänze anerkannt wurde. Entscheidungstexte 8 Ob 91/83 Entscheidungstext OGH 21.04.1983 8 Ob 91/83 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH000... mehr lesen...
Der Beklagte war Eigentümer einer Liegenschaft mit dem Haus H 61. In den Jahren 1975 bis 1976 ließ er durch die Firma E als Generalunternehmer Sanierungsarbeiten an dem Haus durchführen. Die Firma E bediente sich für die Spenglerarbeiten des Klägers. Infolge eines Zerwürfnisses zwischen dem Beklagten und der Firma E beauftragte der Beklagte den Kläger unmittelbar mit der Durchführung weiterer Spenglerarbeiten. Am 29. 3. 1976 legte der Kläger Rechnung. Mit Schreiben vom 17. 5. 1976 ste... mehr lesen...
Norm: ZPO §43 Abs2
Rechtssatz: Es handelt sich nicht mehr um einen nur verhältnismäßig geringfügigen Teil des Anspruches, dessen Geltendmachung besondere Kosten nicht veranlaßt hätte, wenn das Klagebegehren um 13,5 Prozent eingeschränkt wurde und dadurch der S 15.000,-- übersteigende Streitwert unter diese für die Kostenbemessung bedeutsame Wertgrenze sank. Entscheidungstexte 1 Ob 817/82 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §43 Abs2
Rechtssatz: Liegt eine offenbare Überklagung nicht vor, gebührt dem Kläger voller Kostenersatz, jedoch nur auf der Basis des obsiegten Betrages. Entscheidungstexte 7 Ob 762/82 Entscheidungstext OGH 17.02.1983 7 Ob 762/82 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0035989 Doku... mehr lesen...
Norm: ZPO §43 Abs2
Rechtssatz: Wird das Klagebegehren vom OGH hinsichtlich des hauptsächlich geltend gemachten Rechtsgrundes (wegen Streitanhängigkeit) zurückgewiesen, hinsichtlich des weiteren geltend gemachten Rechtsgrundes abgewiesen, so ist § 43 Abs 2 1.Fall ZPO analog anzuwenden und die Kostenentscheidung zur Gänze nach der Entscheidung im Hinblick auf den hauptsächlichen Rechtsgrund auszurichten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: JN §58RATG §9ZPO §43 Abs1ZPO §43 Abs2
Rechtssatz: Zur Ermittlung des Prozeßerfolges und Rechtsmittelerfolges hinsichtlich eines Rentenbegehrens ist dessen Bewertung nach § 58 JN, der Bemessung der Kosten jedoch dessen Bewertung nach § 9 RATG zugrundezulegen. Entscheidungstexte 8 Ob 208/76 Entscheidungstext OGH 07.12.1976 8 Ob 208/76 8 Ob ... mehr lesen...
Norm: ZPO §43 Abs2
Rechtssatz: Hat die Unterinstanz für einen unangefochtenen Zuspruch nach § 43 Abs 2 ZPO keine Kosten zuerkannt, so hat der OGH bei seiner Kostenentscheidung hinsichtlich der gesamten im Verfahren aufgelaufenen Kosten hievon auszugehen. Entscheidungstexte 5 Ob 244/75 Entscheidungstext OGH 13.01.1976 5 Ob 244/75 Euro... mehr lesen...
Norm: ZPO §43 Abs2
Rechtssatz: Diese Bestimmung ist nur anwendbar, wenn die ziffernmäßige Höhe des Anspruches vom Sachverständigen festgestellt werden musste, nicht aber, wenn die Klage auf Grund des Sachverständigengutachtens teilweise zurückgezogen wurde, die Partei also dem Grunde nach teilweise unterlegen ist. Entscheidungstexte 3 Ob 187/74 Entscheidungstext OGH 18.02.1975 3 Ob 187... mehr lesen...
Norm: ZPO §43 Abs2
Rechtssatz: Ist der eingeklagte Forderungsbetrag offenbar viel zu hoch gegriffen, lag eine erkennbare Überklagung vor, so ist die Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO trotz der Festsetzung des zugesprochenen Betrages nach richterlichem Ermessen ausgeschlossen. Entscheidungstexte 4 Ob 8/74 Entscheidungstext OGH 05.03.1974 4 Ob 8/74 7 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §41 B1ZPO §43 Abs2
Rechtssatz: Kosten für ein medizinisches Privatgutachtens sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, wenn der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen für seine Ansprüche durch Vernehmung von Sachverständigen nachweisen kann und gemäß § 43 Abs 2 ZPO Kostennachteile nicht zu befürchten hat. Entscheidungstexte 2 Ob 75/71 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: ZPO §43 Abs1ZPO §43 Abs2ZPO §50
Rechtssatz: Für ihre erfolglosen Revisionen können die Parteien Kostenersatz nicht begehren. Der Beklagte hat den Zuspruch weiterer 4.000,- S an den Kläger, dieser die Abweisung des Leistungsbegehrens hinsichtlich eines Betrages von 7.375,- S sowie des mit 15.000,- S bewerteten Feststellungsbegehrens abgewehrt. Bei diesen Umständen war dem Kläger gemäß §§ 43 Abs 1 und 2, 50 ZPO die Differenz der Kosten der ... mehr lesen...