Norm
ABGB §1415Rechtssatz
1.) Der Gläubiger einer Geldschuld ist, wenn nicht besondere Gründe dagegen sprechen, zur Annahme einer Teilzahlung verpflichtet. 2.) Der Schuldner einer Geldleistung darf nicht die Möglichkeit haben, durch Teilzahlungen das Prozesskostenrisiko zu Lasten des Klägers zu verschieben. Bei der Beurteilung, ob eine Überklagung vorliegt (§ 43 Abs.2 ZPO) ist daher auch unter Außerachtlassung einer vor Prozesserteilung geleisteten Teilzahlung das gesamte ursprünglich erhobene Begehren dem ersiegten Anspruch gegenüber zu stellen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VerfahrenskostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2001:RW0000017Im RIS seit
15.05.2020Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020