Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Schläffer als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Krauss und Dr.Strauss in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Johann O*****, Geschäftsführer, *****, vertreten durch Dr.Karl-Heinz Götz, Dr.Rudolf Tobler, Rechtsanwälte in Neusiedl/See, wider die beklagte Partei Karl P*****., Pensionist, *****, vertreten durch Mag.Martin Mitterauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 90.000,-- s.A. (Rekursinteresse S 25.559,38), über den Rekurs des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 4.1.1999, 6 Cg 102/97g-53, den
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Rekurses selbst zu tragen.
Ein Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt vom Beklagten S 90.000,-- samt 10% Zinsen aus S 300.000,-- vom 1.1.1986 bis zum 31.12.1988, aus S 200.000,-- vom 1.1.1989 bis 31.12.1989 und aus S 90.000,-- seit 1.1.1990.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und bestritt ausdrücklich das Zinsenbegehren.
Das Erstgericht sprach dem Kläger S 90.000,-- samt 4% Zinsen gestaffelt wie in der Klage und S 8.940,22 an Prozesskosten zu.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Kostenrekurs des Klägers mit dem Antrag, ihm die vollen verzeichneten Kosten von S 34.499,60 zuzusprechen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Vorauszuschicken ist, dass das Erstgericht im Spruch das Zinsenmehrbegehren zwar nicht ausdrücklich abwies, die Entscheidungsgründe aber deutlich erkennen lassen, dass es ein Zinsenbegehren über das gesetzliche Ausmaß hinaus nicht für gerechtfertigt erachtete (... "hat ein solcher Zuspruch zu entfallen"). Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger mit seinem über 4% Zinsen hinausgehenden Zinsenbegehren unterlegen ist. Davon geht der Rekurswerber auch selbst aus.
Der Kläger vertritt die Ansicht, dass ihm nach § 43 Abs 2 ZPO wegen seines Unterliegens "nur hinsichtlich der Nebengebühren" kein Kostennachteil erwachsen dürfe. Richtig ist, dass in den meisten Fällen eines Unterliegens mit einem Zinsenbegehren diese Bestimmung angewendet werden kann. Sie setzt jedoch voraus, dass der Kläger nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruches, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht veranlasst hat, unterlegen ist (§ 43 Abs 2 1.Fall ZPO; der 2.Fall kommt mangels gesetzlicher Voraussetzungen nicht in Betracht). Als geringfügig kann ein Unterliegen nur dann bezeichnet werden, wenn es 10% des Gesamtstreitwertes nicht übersteigt (Fucik in Rechberger ZPO Rz 9 zu § 43). Der Kläger hat mit S 90.000,-- (Kapital) und S 83.557,-- (kapitalisierte Zinsen bis 31.12.1998) obsiegt. Unterlegen ist er mit einem Zinsenmehrbegehren von S 131.358,--. Seine Obsiegensquote beträgt daher nur 57%. Kostenrechtlich ist es unerheblich, ob der abgewiesene Teil ein Teil des Hauptanspruches selbst ist oder ob es sich um Nebenforderungen (Zinsen ua) handelt (5 Ob 677/81, Fucik in Rechberger ZPO Rz 1 zu § 43). Es ist es somit ohne Bedeutung, dass nach § 54 JN "für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes" Zinsen unberücksichtigt zu bleiben haben. Die Heranziehung des § 12 Abs 4 RAT ist völlig verfehlt, weil diese Bestimmung nur die Bemessungsgrundlage bei Einschränkung auf Nebengebühren normiert und zum Ausmaß des Obsiegens und Unterliegens nichts aussagt. Da somit § 43 Abs 2 ZPO zu Gunsten des Klägers nicht anwendbar ist, hat die Kostenbestimmung nach § 43 Abs 1 ZPO zu erfolgen. Das Erstgericht ging von einem Obsiegen von 62% aus, sodass der Rekurswerber durch die Kostenteilung des Erstgerichtes nicht beschwert sein kann.Der Kläger vertritt die Ansicht, dass ihm nach Paragraph 43, Absatz 2, ZPO wegen seines Unterliegens "nur hinsichtlich der Nebengebühren" kein Kostennachteil erwachsen dürfe. Richtig ist, dass in den meisten Fällen eines Unterliegens mit einem Zinsenbegehren diese Bestimmung angewendet werden kann. Sie setzt jedoch voraus, dass der Kläger nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruches, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht veranlasst hat, unterlegen ist (Paragraph 43, Absatz 2, 1.Fall ZPO; der 2.Fall kommt mangels gesetzlicher Voraussetzungen nicht in Betracht). Als geringfügig kann ein Unterliegen nur dann bezeichnet werden, wenn es 10% des Gesamtstreitwertes nicht übersteigt (Fucik in Rechberger ZPO Rz 9 zu Paragraph 43,). Der Kläger hat mit S 90.000,-- (Kapital) und S 83.557,-- (kapitalisierte Zinsen bis 31.12.1998) obsiegt. Unterlegen ist er mit einem Zinsenmehrbegehren von S 131.358,--. Seine Obsiegensquote beträgt daher nur 57%. Kostenrechtlich ist es unerheblich, ob der abgewiesene Teil ein Teil des Hauptanspruches selbst ist oder ob es sich um Nebenforderungen (Zinsen ua) handelt (5 Ob 677/81, Fucik in Rechberger ZPO Rz 1 zu Paragraph 43,). Es ist es somit ohne Bedeutung, dass nach Paragraph 54, JN "für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes" Zinsen unberücksichtigt zu bleiben haben. Die Heranziehung des Paragraph 12, Absatz 4, RAT ist völlig verfehlt, weil diese Bestimmung nur die Bemessungsgrundlage bei Einschränkung auf Nebengebühren normiert und zum Ausmaß des Obsiegens und Unterliegens nichts aussagt. Da somit Paragraph 43, Absatz 2, ZPO zu Gunsten des Klägers nicht anwendbar ist, hat die Kostenbestimmung nach Paragraph 43, Absatz eins, ZPO zu erfolgen. Das Erstgericht ging von einem Obsiegen von 62% aus, sodass der Rekurswerber durch die Kostenteilung des Erstgerichtes nicht beschwert sein kann.
Auch die Honorierung des Antrages auf Bestellung eines Kurators nach TP 1 durch das Erstgericht ist fehlerfrei. TP 1 II lit a sieht diesen Tarif für Kuratorbestellungsanträge unabhängig vom Inhalt eines solchen Antrages vor.Auch die Honorierung des Antrages auf Bestellung eines Kurators nach TP 1 durch das Erstgericht ist fehlerfrei. TP 1 römisch II Litera a, sieht diesen Tarif für Kuratorbestellungsanträge unabhängig vom Inhalt eines solchen Antrages vor.
Aus all diesen Gründen war dem Rekurs der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses beruht auf den §§ 40, 50 ZPO, der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses beruht auf den Paragraphen 40,, 50 ZPO, der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO.
Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EW00332 16R00269European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1999:01600R00026.99G.0825.000Dokumentnummer
JJT_19990825_OLG0009_01600R00026_99G0000_000