Norm
ZPO §43 Abs2Rechtssatz
§ 43 Abs 2 ZPO reduziert auf Grund seines klaren Wortlautes nur für den Kläger dessen Prozesskostenrisiko bei Ausmittlung durch Sachverständige, richterliches Ermessen, oder Abhängigkeit von einer gegenseitigen Abrechnung. Der Beklagte kann - sofern er nicht seinerseits eine Forderung erhoben hat (Gegenforderung oder widerklage) diesen zweiten Fall des § 43 Abs 2 ZPO nicht in Anspruch nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:1997:RWZ0000006Dokumentnummer
JJR_19970209_LG00003_04000R00079_97G0000_001