RS OGH 1999/1/14 36R5/99z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1999
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Norm

ABGB §1096
ABGB §1101
ZPO §43 Abs1
ZPO §43 Abs2
RAT TP 7

Rechtssatz

Behält ein Mieter aufgrund eines behaupteten Mietzinsminderungsanspruchs (§ 1096 ABGB) einen Teil des vereinbarten Mietzinses ein und klagt der Vermieter dessen ungeachtet die volle Zinsdifferenz unter Bestreitung jeglichen Zinsminderungsanspruchs ein, betrifft die Ausmittlung des Ausmaßes der berechtigten Zinsminderung nicht die Höhe, sondern den Grund des klägerischen Anspruchs. Die Anwendung der Bestimmung des § 43 Abs.2 2.Fall ZPO kommt daher nicht in Betracht. Die Intervention bei der pfandweisen Beschreibung ist grundsätzlich nach TP 7/1 zu honorieren; daß rechtliche Schwierigkeiten aufgetreten sind bzw. zu erwarten waren, müßte der Intervenient behaupten und bescheinigen.

Entscheidungstexte

  • 36 R 5/99z
    Entscheidungstext LG St. Poelten 14.01.1999 36 R 5/99z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:1999:RSP0000020

Dokumentnummer

JJR_19990114_LG00199_03600R00005_99Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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