Norm
ZPO §43 Abs2 2.FallRechtssatz
Das Fallenlassen eines Feststellungsbegehrens gerichtet auf Ersatz künftiger Schäden aus Körperverletzung gilt als Unterliegen im Prozeß selbst dann, wenn die Einschränkung aufgrund eines medizinischen Sachverständigengutachtens erfolgt; § 43 Abs. 2 2.Fall ZPO ist nicht anwendbar (unter ausdrücklicher Ablehung der hg. Entscheidung vom 23.8.1990, 13 R 144/90 veröffentlicht in WR 489).
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 15R155/01a. Diese ist nunmehr unter RW0000550 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000047Im RIS seit
03.11.2011Zuletzt aktualisiert am
03.11.2011