RS OGH 1995/12/21 17R234/95

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Veröffentlicht am 21.12.1995
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Norm

ZPO §43 Abs2 2.Fall

Rechtssatz

Das Fallenlassen eines Feststellungsbegehrens gerichtet auf Ersatz künftiger Schäden aus Körperverletzung gilt als Unterliegen im Prozeß selbst dann, wenn die Einschränkung aufgrund eines medizinischen Sachverständigengutachtens erfolgt; § 43 Abs. 2 2.Fall ZPO ist nicht anwendbar (unter ausdrücklicher Ablehung der hg. Entscheidung vom 23.8.1990, 13 R 144/90 veröffentlicht in WR 489).

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 15R155/01a. Diese ist nunmehr unter RW0000550 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000047

Im RIS seit

03.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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