TE OGH 1999/10/5 17R149/99b

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Veröffentlicht am 05.10.1999
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Zemanek als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Taucher und Dr. Borek in der Rechtssache der klagenden Partei *****, öffentlicher Notar, *****, *****, wider die beklagte Partei *****, wegen S 58.488,40 (Rekursinteresse S 16.317,-), infolge Kostenrekurses gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 26.5.1999, 56 Cg 16/98d-37, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Der klagende Notar begehrte ursprünglich S 101.128,- als Honorar für die Ausarbeitung eines Kaufvertrages. Die Notariatskammer erstattete ein Gutachten, wonach der begehrte Gebührenanspruch um S 42.639,60 überhöht sei. Denn es liege dem Vertrag ein durchaus üblicher Sachverhalt zugrunde, der den begehrten Zuschlag nach § 3 NTG nicht rechtfertige. Daraufhin schränkte der Kläger sein Honorarbegehren um diesen Betrag auf S 58.488,40 ein.Der klagende Notar begehrte ursprünglich S 101.128,- als Honorar für die Ausarbeitung eines Kaufvertrages. Die Notariatskammer erstattete ein Gutachten, wonach der begehrte Gebührenanspruch um S 42.639,60 überhöht sei. Denn es liege dem Vertrag ein durchaus üblicher Sachverhalt zugrunde, der den begehrten Zuschlag nach Paragraph 3, NTG nicht rechtfertige. Daraufhin schränkte der Kläger sein Honorarbegehren um diesen Betrag auf S 58.488,40 ein.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht dem Klagebegehren stattgegeben und dem Kläger S 18.396,08 Verfahrenskosten nach § 43 Abs 1 ZPO mit der Begründung zuerkannt, daß der Kläger bis zur Klagseinschränkung mit nur 58 % seines Anspruches durchgedrungen sei.Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht dem Klagebegehren stattgegeben und dem Kläger S 18.396,08 Verfahrenskosten nach Paragraph 43, Absatz eins, ZPO mit der Begründung zuerkannt, daß der Kläger bis zur Klagseinschränkung mit nur 58 % seines Anspruches durchgedrungen sei.

Gegen die Kostenentscheidung dieses Urteiles - das im übrigen unbekämpft blieb - richtet sich der Rekurs des Klägers.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Mit seinem Rekurs begehrt der Kläger unter Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO seine Kosten auf der Basis des obsiegten Betrages ohne Rücksicht auf die Klagseinschränkung, weil die Ausmittlung des Klagsbetrages durch einen Sachverständigen erfolgt sei.Mit seinem Rekurs begehrt der Kläger unter Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, ZPO seine Kosten auf der Basis des obsiegten Betrages ohne Rücksicht auf die Klagseinschränkung, weil die Ausmittlung des Klagsbetrages durch einen Sachverständigen erfolgt sei.

Maßgebend für die Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO ist, ob die den Anspruch erhebende Partei aufgrund ihrer Sachkenntnis in der Lage gewesen wäre, den ihr zustehenden Betrag einigermaßen exakt festzustellen. § 43 Abs 2 ZPO ist daher unter anderem dann nicht anwendbar, wenn die Angemessenheit des begehrten Werklohnes strittig war und das Begehren deshalb teilweise abgewiesen werden mußte, weil der Kläger das branchenübliche Maß übersteigende Stundensätze in Rechnung stellte (vgl M. Bydlinski, Kostenersatz 251 f mwN; OLG Wien 31.1.1994, 14 R 235/93). Diese Überlegungen müssen aber auch für die Ausmittlung des Honorars eines Notars selbst dann gelten, wenn die Voraussetzung für den Zuschlag nach § 3 NTG im konkreten Fall zu verneinen sind. Denn der Notar muß aufgrund seiner Sachkenntnis in der Lage sein, den ihm zustehenden Betrag einigermaßen exakt auszumitteln.Maßgebend für die Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, ZPO ist, ob die den Anspruch erhebende Partei aufgrund ihrer Sachkenntnis in der Lage gewesen wäre, den ihr zustehenden Betrag einigermaßen exakt festzustellen. Paragraph 43, Absatz 2, ZPO ist daher unter anderem dann nicht anwendbar, wenn die Angemessenheit des begehrten Werklohnes strittig war und das Begehren deshalb teilweise abgewiesen werden mußte, weil der Kläger das branchenübliche Maß übersteigende Stundensätze in Rechnung stellte vergleiche M. Bydlinski, Kostenersatz 251 f mwN; OLG Wien 31.1.1994, 14 R 235/93). Diese Überlegungen müssen aber auch für die Ausmittlung des Honorars eines Notars selbst dann gelten, wenn die Voraussetzung für den Zuschlag nach Paragraph 3, NTG im konkreten Fall zu verneinen sind. Denn der Notar muß aufgrund seiner Sachkenntnis in der Lage sein, den ihm zustehenden Betrag einigermaßen exakt auszumitteln.

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses gründet sich auf §§ 40 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses gründet sich auf Paragraphen 40 und 50 ZPO.

Der Ausspruch über die generelle Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 526 Abs 3 ZPO.Der Ausspruch über die generelle Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3, ZPO.

Anmerkung

EW00341 17R01499

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1999:01700R00149.99B.1005.000

Dokumentnummer

JJT_19991005_OLG0009_01700R00149_99B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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