Norm
StPO §40 Abs2 ARechtssatz
Kein Wiedereinsetzungsgrund, wenn das Hindernis des § 364 Abs 1 Z 1 StPO nur in der Person eines von mehreren Wahlverteidigern eingetreten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0097304Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009