RS OGH 1984/9/13 13Os90/84

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Veröffentlicht am 13.09.1984
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Norm

StPO §364

Rechtssatz

Bleibt der Verteidiger, nachdem die ihm zugestellte Urteilsausfertigung in seiner Kanzlei in Verstoß geraten ist, untätig und läßt die - in seinem Terminkalender vermerkte - Rechtsmittelfrist ungenützt verstreichen, so liegt darin ein (sogar schweres) Verschulden, welches eine Wiedereinsetzung ausschließt.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 90/84
    Entscheidungstext OGH 13.09.1984 13 Os 90/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0101412

Dokumentnummer

JJR_19840913_OGH0002_0130OS00090_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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