Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Dallinger als Schriftführers in der Strafsache gegen Naim A und andere wegen des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach § 15 StGB., § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. über den Antrag des Angeklagten Naim A auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wider das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 21. Februar 1985, GZ. 12 b Vr 6252/83-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wird erteilt.
Text
Gründe:
Naim A verbindet die erst nach Monatsfrist und damit verspätet erstattete Ausführung seiner Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist.
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag ist berechtigt.
Im Wiedereinsetzungsantrag bringt Naim A vor, die Rechtsmittel seien aus dem einmaligen Versehen einer sonst sehr gewissenhaften, seit sieben Jahren dort tätigen, seit drei Jahren als Kanzleileiterin fungierenden Angestellten seines Verteidigers verspätet ausgeführt worden. Da die Kanzleiangestellte dies, vom Erstgericht befragt, unbedenklich und gestützt durch Vorweisung des Handakts bestätigt hat, lag die ohne des Angeklagten oder seines Verteidigers Verschulden eingetretene Versäumung der Frist in einem unabwendbaren Umstand, weshalb die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war (§ 364 Abs. 1 StPO.).
Über die Rechtsmittel wird gesondert entschieden werden.
Anmerkung
E07140European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0130OS00104.85.0912.000Dokumentnummer
JJT_19850912_OGH0002_0130OS00104_8500000_000