Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Jänner 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Huber als Schriftführers in der Strafsache gegen Siegfried M*** und Margot M*** wegen des Vergehens nach § 1 Abs. 1 PornG über den Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wird den Angeklagten erteilt.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die beiden Angeklagten haben ihre rechtzeitig angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das dem Verteidiger am 28. Oktober 1985 zugestellte Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengerichts vom 9.Mai 1985, GZ. 27 Vr 3028/83-20, verspätet ausgeführt (am 26.November 1985 überreicht). Sie verbinden ihre Rechtsmittelausführung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumnis.
Beide Angeklagten bringen vor, die Saumsal sei aus einem einmaligen, bedauerlichen Irrtum und Rechenfehler einer sonst sehr gewissenhaften Kanzleiangestellten eingetreten. Da die diesbezüglich unbedenkliche eidesstattliche Erklärung der betreffenden Kanzleiangestellten dies bestätigt, lag die ohne der Angeklagten oder ihres Verteidigers Verschulden eingetretene Versäumung der Frist in einem unabwendbaren Umstand (§ 364 Abs. 1 Z. 1 StPO). Da der Verteidiger von dem Versäumnis erst anläßlich eines Ferngesprächs mit dem Gericht am 12.November 1985 erfuhr, ist die Frist des § 364 Abs. 1 Z. 2 StPO, zugleich das Erfordernis des § 364 Abs. 1 Z. 3 StPO (Ausführung) gewahrt (siehe oben). Es war daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Über die Rechtsmittel selbst wird in einem Gerichtstag entschieden werden.
Anmerkung
E07706European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0130OS00189.85.0130.000Dokumentnummer
JJT_19860130_OGH0002_0130OS00189_8500000_000