Norm
StPO §364Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet (und auch gar nicht in der Lage), dafür Sorge zu tragen, daß in seiner Abwesenheit Zustellungen an Kanzleiangestellte durchgeführt werden. Ein Verschulden des Verteidigers an der (aus anderen Gründen eingetretenen) Fristversäumnis kann allein daraus nicht abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0083871Dokumentnummer
JJR_19850307_OGH0002_0120OS00181_8400000_001