Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.März 1986 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Breycha als Schriftführers, in der Strafsache gegen Wendelin T*** wegen des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 3. Dezember 1985, GZ 2 e Vr 5.113/85-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Wiedereinsetzung wird bewilligt.
Text
Gründe:
Das Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht erkannte den am 13.Juni 1935 geborenen Wendelin T*** mit dem Urteil vom 3.Dezember 1985, GZ 2 e Vr 5.113/85-51, des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB schuldig und verhängte über ihn eine Freiheitsstrafe.
Nach der Urteilsverkündung meldete der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an. Eine Urteilsausfertigung wurde seinem Verteidiger am 29.Jänner 1986 zugestellt (S 28/II).
Am 27.Februar 1986 beantragte der Angeklagte, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der "Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe" (gemeint: der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung) zu bewilligen und holte zugleich die versäumte Prozeßhandlung nach.
Rechtliche Beurteilung
Der Wiedereinsetzungsantrag ist begründet.
Wie glaubhaft vorgebracht wurde, ist die Fristversäumung auf eine unvorhersehbare Fehlleistung einer sonst verläßlichen Kanzleikraft seines Verteidigers zurückzuführen, die anläßlich der Zustellung der Urteilsausfertigung infolge einer Verwechslung versehentlich von der im Zivilverfahren geltenden vierwöchigen Rechtsmittelfrist ausging, daher einen unrichtigen Fristenvormerk vornahm und den Handakt erst nach drei Wochen dem Verteidiger des Angeklagten vorlegte. Damit wurde aber Wendelin T*** die Fristeinhaltung durch unabwendbare Umstände - ohne sein oder seines Vertreters Verschulden - unmöglich gemacht, wie dies die Bestimmung des § 364 Abs. 1 Z 1 StPO vorsieht.
Die im Sinn des § 364 Abs. 1 Z 2 StPO nach gleichfalls glaubhafter Feststellung der Fristversäumung am 27.Februar 1986 rechtzeitig beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war somit zu bewilligen.
In die sachliche Prüfung der erhobenen Rechtsmittel wird gesondert eingetreten werden.
Anmerkung
E08687European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0110OS00050.86.0317.000Dokumentnummer
JJT_19860317_OGH0002_0110OS00050_8600000_000