TE OGH 1985/3/26 11Os46/85

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Veröffentlicht am 26.03.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.März 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Hon.Prof. Dr. Brustbauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kohlegger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Georg A und andere wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs. 1 und 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über den Antrag des Angeklagten Georg A auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung des Rechtsmittels der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Jugendgerichshofs Wien als Schöffengericht vom 21.Dezember 1984, GZ 4 c Vr 1.088/84-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Wiedereinsetzung wird bewilligt.

Text

Gründe:

Der Jugendgerichtshof Wien als Schöffengericht erkannte (ua) den am 17.6.1969 geborenen Georg A mit dem Urteil vom 21.12.1984, GZ 4 c Vr 1088/84-24, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs. 1 und 4 StGB schuldig und schob gemäß dem § 13 (Abs. 1) JGG den Ausspruch und die Vollstreckung der zu verhängenden Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren vorläufig auf. Nach der Urteilsverkündung erklärten der Angeklagte und seine gesetzliche Vertreterin, sich Bedenkzeit vorzubehalten. Am 8.Jänner 1985 (Postaufgabe 9.1.1985) beantragte der Angeklagte, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde zu bewilligen, und holte zugleich die versäumte Prozeßhandlung nach.

Rechtliche Beurteilung

Der Wiedereinsetzungsantrag ist begründet.

Wie glaubhaft vorgebracht wurde, ist die Fristversäumung auf eine unvorhersehbare, zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung der (während des Verfahrens erster Instanz als ständige Substitutin des Verfahrenshelfers Dr.Arthur B einschreitenden) Verteidigerin Dr.Elisabeth C zurückzuführen. Damit wurde aber dem Angeklagten die Fristeinhaltung durch unabwendbare Umstände - ohne sein oder seines Vertreters Verschulden - unmöglich gemacht, wie dies die Bestimmung des § 364 Abs. 1 Z 1 StPO vorsieht.

Die im Sinn des § 364 Abs. 1 Z 2 StPO nach gleichfalls glaubhafter Feststellung der Fristversäumung am 27.Dezember 1984 rechtzeitig beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war somit zu bewilligen.

In die sachliche Prüfung des erhobenen Rechtsmittels wird gesondert eingetreten werden.

Anmerkung

E05837

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0110OS00046.85.0326.000

Dokumentnummer

JJT_19850326_OGH0002_0110OS00046_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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