RS OGH 1984/3/7 10Os45/84 (10Os46/84)

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Veröffentlicht am 07.03.1984
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Norm

StPO §364

Rechtssatz

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Anmeldungsfrist für Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung durch das Erstgericht ist für den OGH unbeachtlich, weil ausschließlich das Rechtsmittelgericht in der Lage ist, von den gesetzlichen Folgen einer derartigen Fristversäumnis (unter den im § 364 StPO vorgesehenen Bedingungen) im Weg einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu dispensieren.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 45/84
    Entscheidungstext OGH 07.03.1984 10 Os 45/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0101265

Dokumentnummer

JJR_19840307_OGH0002_0100OS00045_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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