Norm
StPO §364Rechtssatz
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Anmeldungsfrist für Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung durch das Erstgericht ist für den OGH unbeachtlich, weil ausschließlich das Rechtsmittelgericht in der Lage ist, von den gesetzlichen Folgen einer derartigen Fristversäumnis (unter den im § 364 StPO vorgesehenen Bedingungen) im Weg einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu dispensieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0101265Dokumentnummer
JJR_19840307_OGH0002_0100OS00045_8400000_001