Norm
StPO §364Rechtssatz
Kein Verschulden des Verteidigers an der Versäumung der Ausführungsfrist, wenn der verhaftete Angeklagte, der sich Bedenkzeit vorbehalten und mit ihm vereinbart hat, allenfalls selbst Nichtigkeitsbeschwerde anzumelden, diese Anmeldung fristgerecht vornahm, dem Verteidiger aber bei zwei telefonischen Rückfragen sieben und elf Tage nach der Hauptverhandlung von der Geschäftsabteilung die falsche Auskunft erteilt wurde, es sei kein Rechtsmittel angemeldet worden, und er sich auf die Richtigkeit der Auskunft verließ, obwohl ihm einige Tage später doch eine Urteilsausfertigung zugestellt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0101234Dokumentnummer
JJR_19840828_OGH0002_0100OS00146_8400000_001