Norm: FinStrG §14FinStrG §35 Abs2FinStrG §44 Abs1 litcZollG §46 Abs1ZollG §47 Abs1 litaZollG §47 Abs1 litcZollG §52ZollG §103 Abs4ZollG §109 Abs1ZollG §174 Abs3
Rechtssatz: Die wegen der Aufdeckung einer absichtlich unrichtigen Bezeichnung eines über die Staatsgrenze ins Zollinland gelangten Transportguts in der Warenerklärung durch die Zollorgane, denen das Gut im übrigen jedoch vollständig vorgeführt wird, erfolglos beantragte Einfuhrabfertig... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 B3ZPO §502 Abs2 Ca1
Rechtssatz: Der OGH kann sich auch im Rahmen einer zulässigen Revision nicht mit Bemessungsfragen befassen. Entscheidungstexte 7 Ob 70/74 Entscheidungstext OGH 18.04.1974 7 Ob 70/74 3 Ob 88/74 Entscheidungstext OGH 17.12.1974 3 Ob 88/74 5 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §91 C4AußStrG §14 B3ZPO §502 Abs2 CA1
Rechtssatz: Die Frage eines Unterhaltsverzichts berührt den Grund des Anspruchs unmittelbar und steht der Beurteilung durch den OGH offen. Entscheidungstexte 7 Ob 70/74 Entscheidungstext OGH 18.04.1974 7 Ob 70/74 6 Ob 41/75 Entscheidungstext OGH 03.04.1975 6 Ob 41/75 Auch; B... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 A2dAußStrG §14 A1AußStrG §16 CZPO §520 BZPO §520 C
Rechtssatz: Im Rekursverfahren sind an die Rechtsmittelerfordernisse weniger strenge Anforderungen zu stellen als im Berufungs- bzw Revisionsverfahren. Dies gilt insbesonders für die nach den Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen zu beurteilenden Rechtsmittel, weil dieses Verfahren strengen Formerfordernissen ganz allgemein nicht jene Bedeutung zumißt wie die ZPO. ... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft L ist der Amtsvormund der am 4. Dezember 1957 außer der Ehe geborenen minderjährigen B und K P. Deren Mutter stellte den Antrag, dem unehelichen Vater an Stelle des bisherigen monatlichen Unterhaltsbetrages von je 300 S einen solchen von je 800 S aufzuerlegen. Die Bezirkshauptmannschaft L schloß sich als Amtsvormund diesem Antrag der Mutter an. Das Erstgericht erhöhte zunächst mit dem Beschluß vom 15. Oktober 1973 den monatlichen Unterhaltsbeitrag für die ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 A2dAußStrG §14 A1
Rechtssatz: Auch im Außerstreitverfahren muß das Rechtsmittel erkennen lassen, inwieweit die Entscheidung der Vorinstanz angefochten wird. Dies gilt zumindest dann, wenn die angefochtene Entscheidung einer Teilrechtskraft fähig ist. Entscheidungstexte 5 Ob 136/73 Entscheidungstext OGH 24.10.1973 5 Ob 136/73 ... mehr lesen...
Norm: ABGB nF §140ABGB §148AußStrG §14 B3ZPO §502 Ca3
Rechtssatz: Wird über die weitere Unterhaltspflicht des Vaters entschieden, bildet aber die Frage der weiteren Ausbildung des Kindes, somit die Berufswahl, den Kernpunkt der Entscheidung, so greift § 14 Abs 2 AußStrG nicht Platz (EvBl 1966/395, JBl 1966,85; JBl 1973,97 ua). Entscheidungstexte 4 Ob 576/73 Entscheidungstext OGH 02.10... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 B3
Rechtssatz: Den Grund des Unterhaltsanspruches betrifft nur das Argument, daß eine bestimmte andere Person vor dem Rechtsmittelwerber zur Unterhaltsleistung herangezogen werden solle, aber nicht das allgemeine Argument, man solle zunächst einen anderen Unterhaltspflichtigen ausfindig machen. Entscheidungstexte 2 Ob 103/73 Entscheidungstext OGH 06.09.1973 2 Ob 1... mehr lesen...
Mit Beschluß vom 12. März 1973 hat das Erstgericht die von Charlotte F und Kriemhild M auf Grund des Testamentes vom 24. Mai 1966 abgegebenen bedingten Erbserklärungen sowie die von dem minderjährigen Johannes G und der minderjährigen Susanne G auf Grund des Testamentes vom 6. Jänner 1973 abgegebenen bedingten Erbserklärungen zu Gericht angenommen. Bei der gemäß § 125 AußStrG abgehaltenen Tagsatzung zur Verteilung der Parteirollen wendeten Charlotte F und Kriemhild M formelle und ma... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 B6StVDG §11 Abs5
Rechtssatz: Zulässigkeit von Rekursen gegen eine teils bestätigende, teils aufhebende Entscheidung. Entscheidungstexte 7 Ob 99/73 Entscheidungstext OGH 06.06.1973 7 Ob 99/73 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0104938 Dokumentnummer JJR_19730606_O... mehr lesen...
Im Handelsregister des KG K ist seit 22. März 1958 unter HRB 115 die Handelsgesellschaft G, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen. Die Kammer der Gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich beantragte deren "Entregistrierung" und brachte dazu vor, diese Gesellschaft sei lediglich eine Scheinfirma, ihre Geschäftsführer seien die jeweiligen Verwalter der Lagerhausgenossenschaft G, ihr Standort sei mit deren Standort ident und ihre Geschäfte würden über die Genossenschaft a... mehr lesen...
Norm: FinStrG §14FinStrG §35 Abs1
Rechtssatz: Der Schmuggel ist mit der Verbringung der Ware vom Amtsplatz des Zollamts vollendet; darnach ist strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§ 14 Abs 2 FinStrG) begrifflich nicht mehr möglich, auch wenn die Ware in der Folge richtig deklariert und ordnungsgemäß wieder ausgeführt wird. Entscheidungstexte 11 Os 170/72 Entscheidungstext OGH 09.0... mehr lesen...
Norm: FinStrG §14FinStrG §35 Abs1 litb
Rechtssatz: Vollendet ist der Schmuggel nach § 35 Abs 1 lit b FinStrG, wenn der Täter die falsch deklarierte Ware im Begleitscheinverfahren anweisen läßt, sodaß ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch nicht mehr in Frage kommt, mag auch die Ware später richtig deklariert und ordnungsgemäß verzollt ausgeführt werden. Entscheidungstexte 11 Os 170/72 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 A2fAußStrG §14 A3ZPO §526 D1
Rechtssatz: Voraussetzung dafür, dass der OGH in Stattgebung eines Revisionsrekurses sogleich die richtige Entscheidung in der Sache selbst treffen kann, ist es, dass das Rekursgericht die Sache in merito behandelte und die Zurückverweisung der Sache an die Zweite Instanz nur überflüssige Formalität wäre. Der OGH darf aber nicht sachlich über eine Frage entscheiden, über die er unter Umständen gar n... mehr lesen...
Die Erstbeklagte ist eine offene Handelsgesellschaft, die Zweitbeklagte eine ihrer Gesellschafterinnen. In einem von der Erstbeklagten an ÖBB-Bedienstete verteilten Rundschreiben heißt es ua: "Bekleidung vom Erzeuger billigerÜ Der anhängende Einkaufs-Berechtigungsschein ermöglicht den direkten Einkauf beim Erzeuger. Das bedeutet: Sie kaufen die beste Qualität billiger als anderswo ..." Auch der beigefügte "Einkaufsberechtigungsschein" enthält den Satz: "Dieser Schein berechtigt Sie ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 A5ZPO §502 A
Rechtssatz: Die die Zulässigkeit eines Rechtsmittels bejahende Rechtsmeinung der Vorinstanz bindet das zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel berufene Gericht nicht; es hat vielmehr die Zulässigkeit des Rechtsmittels selbstständig zu prüfen (vgl auch Fasching Komm 4,427 Anm 5). Entscheidungstexte 7 Ob 84/72 Entscheidungstext OGH 05.04.1972 7 Ob ... mehr lesen...
Die Ehe des Dr Norbert und der Charlotte U, der Eltern der drei Pflegebefohlenen, die alle österreichische Staatsbürger sind, wurde mit Urteil des LGZ Wien rechtskräftig aus dem Alleinverschulden des Vaters geschieden, weil dieser im Jänner 1962 gegen den Willen der Mutter die eheliche und häusliche Gemeinschaft aufgelöst hatte, aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und im November 1962 nach den USA gereist war, um als Dozent in S tätig zu sein. Der Vater befindet sich auch heute noch ... mehr lesen...
Ein schon verstorbener Sohn des Klägers war mit der Beklagten verheiratet. Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger ursprünglich, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm den Betrag von S 2000.- und ab 29. 5. 1967 wöchentlich einen Betrag von S 500.- zu bezahlen. Die Klage wurde darauf gestützt, daß die Beklagte dem Kläger auf Grund eines Übergabsvertrages einen Betrag von wöchentlich S 500.- schulde. Die Beklagte, die ihre Schuld wiederholt anerkannt habe, sei schon mit einem B... mehr lesen...
In der gegenständlichen Exekutionssache wegen Zwangsverwaltung trug das Erstgericht dem früheren Zwangsverwalter Siegfried R den Ersatz eines Betrages von S 37.779.67 auf. Es stellte im wesentlichen fest, daß die Rechnungslegung des am 6. 4. 1967 zum Zwangsverwalter bestellten und mit Wirkung vom 24. 4. 1969 seines Amtes enthobenen Siegfried R für die Zeit vom 1. 10. 1967 bis 24. 4. 1969 einen Abgang in Höhe von S 37.779.67 aufweist, zu dem es im wesentlichen deshalb kam, weil der Zwa... mehr lesen...
Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten. Die Beklagte hat dem Scheidungsbegehren widersprochen und a) die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes, b) die Leistung eines vorläufigen Unterhaltes von S 2000.- ab 1. 6. 1970 sowie c) die Zuerkennung eines Vorschusses von S 5000.- zur Deckung der Kosten ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beantragt. Der Kläger hat sich gegen die Bewilligung der beantragten einstweiligen Verfügung ausgesprochen und insb... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 A3AußStrG 2005 §62 Abs1 A3AußStrG 2005 §62 Abs1 A5AußStrG 2005 §70JN §3ZPO §526 D1
Rechtssatz: Hat das Rekursgericht einen Rekurs als unzulässig zurückgewiesen, ist es dem OGH verwehrt, anlässlich der Entscheidung über diesen - seiner Ansicht nach verfehlten - Zurückweisungsbeschlusses gleich in der Sache selbst zu erkennen, wenn dadurch der Instanzenzug verschoben würde. Der Oberste Gerichtshof darf nicht sachlich über eine F... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 A3JN §3 Abs1ZPO §526 D1
Rechtssatz: Gemäß § 3 Abs 1 JN ist der Rekurs gegen die Entscheidung des Erstgerichts von dem vorgesetzten Kreis- oder Landesgericht zu erledigen. Es geht daher nicht an, dass der Oberste Gerichtshof, ohne dass die zweite Instanz in der Sache selbst entschieden hätte, über den gegen den erstrichterlichen Beschluss eingebrachten Rekurs entscheidet (7 Ob 277/64). (Hier wies das Rekursgericht den Rekurs al... mehr lesen...
Der Kläger beantragt, die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 116.319.64 S und 41.017.17 S s A zu verurteilen, allenfalls sie schuldig zu erkennen, ihm folgende Beträge zu bezahlen, u zw die Erst- bis Viertbeklagten je 16.000 S und je 5800 S, sowie die Fünftbis Zehntbeklagten je 8653.25 S und 3003 S. Er bringt folgendes vor: Die Beklagten waren Kommanditisten der im Handelsregister des Kreisals Handelsgerichtes Wiener Neustadt eingetragenen "E-Textilwerke Kommanditgesellsch... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 A2fAußStrG §14 A
Rechtssatz: Zwar ist im Außerstreitverfahren die reformatio in peius nicht verboten, doch darf das Rekursgericht nicht über den Rekursantrag hinausgehen und an Stelle des Erstgerichtes - dieser hatte sich die Entscheidung vorbehalten - meritorisch entscheiden. Entscheidungstexte 5 Ob 199/70 Entscheidungstext OGH 07.10.1970 5 Ob 199/70 ... mehr lesen...
Bei der am 23. Jänner 1970 in der Auktionshalle des EG Wien stattgefundenen Versteigerung von Fahrnissen, deren Überstellung dorthin von dem als Exekutionsgericht einschreitenden Erstgericht auf Antrag der betreibenden Gläubigerin bewilligt worden war, konnte eine Reihe von Pfandgegenständen mangels eines Interessenten nicht verkauft werden, weshalb hinsichtlich derselben mit erstgerichtlichem Beschluß vom 25. Februar 1970 das Verkaufsverfahren gemäß § 200 Z 3/§ 282 EO eingestellt wur... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 B3ZPO §502 Abs2 Ca1
Rechtssatz: Der Auftrag zur Verfahrensergänzung, über den Antrag des Amtsvormundes auf Leistung der Familienbeihilfe samt Sonderzahlung neuerlich zu entscheiden, da nicht feststehe, ob und ab wann das Finanzamt, das den Bezug der Familienbeihilfe durch den Kindesvater ab 01.01.1969 eingestellt hatte, weil er nicht überwiegend für den Minderjährigen sorgte, nunmehr den Bezug der Familienbeihilfe wieder bewil... mehr lesen...
Gestützt auf die Bestimmungen der §§ 28 ff. des Tiroler Schulerhaltungsgesetzes vom 25. November 1959, LGBl. Nr. 4/1959, hat die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 30. November 1966 zwei den beiden Klägern gehörige Grundparzellen zu Gunsten der beklagten Partei, der Gemeinde R. enteignet. Dabei wurden die von dieser als Schulerhalterin zu leistenden Entschädigungsbeträge mit 698.600 S für den Erstkläger und mit 663.250 S für den Zweitkläger festgesetzt und ausgesprochen, daß die... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 B3AußStrG §16 BIII2bFamLAG 1967 §2FamLAG 1967 §12ZPO §502 Abs2 Ca1
Rechtssatz: Ob dem Kind gegen den zum Bezug der Beihilfe Berechtigten ein direkter Anspruch auf Weiterleitung der Beihilfebeträge zusteht, ist eine Frage der Auslegung materiellrechtlicher Bestimmungen und betrifft nicht eine verfahrensrechtliche Voraussetzung der Bemessung im Sinn des Judikats 60 neu; ob die Beihilfebeträge einen Teil des Einkommens des Unterh... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 B3AußStrG §16 BIII2bEO §7 Abs1 Bb1ZPO §502 Abs2 Ca1
Rechtssatz: Ob eine Entscheidung, mit der gesetzlicher Unterhalt bemessen wird, die für einen Exekutionstitel geforderte Bestimmtheit aufweist, ist keine Bemessungsfrage (unter Heranziehung von 5 Ob 50/68 und 5 Ob 54/68; abweichend von 7 Ob 177/65). Sollte diesbezüglich in Konformatentscheidungen ein Gerichsfehler unterlaufen sein, kann jedoch Nullität im Sinn des § 16 AußStr... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 B3ZPO §502 Ca1
Rechtssatz: Nicht zur Unterhaltsbemessung gehört die Beurteilung verfahrensrechtlicher Voraussetzungen. Der Revisionsrekurs ist daher bei einem Streit über verfahrensrechtliche Fragen zulässig. Anmerkung Bem: Der
Rechtssatz: wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen. ... mehr lesen...