Norm
FinStrG §14Rechtssatz
Der Schmuggel ist mit der Verbringung der Ware vom Amtsplatz des Zollamts vollendet; darnach ist strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§ 14 Abs 2 FinStrG) begrifflich nicht mehr möglich, auch wenn die Ware in der Folge richtig deklariert und ordnungsgemäß wieder ausgeführt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0087326Dokumentnummer
JJR_19730309_OGH0002_0110OS00170_7200000_017