Norm
AußStrG §14 B3Rechtssatz
Ob eine Entscheidung, mit der gesetzlicher Unterhalt bemessen wird, die für einen Exekutionstitel geforderte Bestimmtheit aufweist, ist keine Bemessungsfrage (unter Heranziehung von 5 Ob 50/68 und 5 Ob 54/68; abweichend von 7 Ob 177/65). Sollte diesbezüglich in Konformatentscheidungen ein Gerichsfehler unterlaufen sein, kann jedoch Nullität im Sinn des § 16 AußStrG nicht angenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0000601Dokumentnummer
JJR_19681114_OGH0002_0010OB00224_6800000_001