Norm
AußStrG §14 B3Rechtssatz
Den Grund des Unterhaltsanspruches betrifft nur das Argument, daß eine bestimmte andere Person vor dem Rechtsmittelwerber zur Unterhaltsleistung herangezogen werden solle, aber nicht das allgemeine Argument, man solle zunächst einen anderen Unterhaltspflichtigen ausfindig machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0104835Dokumentnummer
JJR_19730906_OGH0002_0020OB00103_7300000_001