Norm
FinStrG §14Rechtssatz
Vollendet ist der Schmuggel nach § 35 Abs 1 lit b FinStrG, wenn der Täter die falsch deklarierte Ware im Begleitscheinverfahren anweisen läßt, sodaß ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch nicht mehr in Frage kommt, mag auch die Ware später richtig deklariert und ordnungsgemäß verzollt ausgeführt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0087335Dokumentnummer
JJR_19730309_OGH0002_0110OS00170_7200000_018