Norm
AußStrG §14 B3Rechtssatz
Der Auftrag zur Verfahrensergänzung, über den Antrag des Amtsvormundes auf Leistung der Familienbeihilfe samt Sonderzahlung neuerlich zu entscheiden, da nicht feststehe, ob und ab wann das Finanzamt, das den Bezug der Familienbeihilfe durch den Kindesvater ab 01.01.1969 eingestellt hatte, weil er nicht überwiegend für den Minderjährigen sorgte, nunmehr den Bezug der Familienbeihilfe wieder bewilligen werde, ist, als die Unterhaltsbemessung betreffend, irrevisibel.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0104820Dokumentnummer
JJR_19700609_OGH0002_0080OB00134_7000000_001