Norm
FinStrG §14Rechtssatz
Die wegen der Aufdeckung einer absichtlich unrichtigen Bezeichnung eines über die Staatsgrenze ins Zollinland gelangten Transportguts in der Warenerklärung durch die Zollorgane, denen das Gut im übrigen jedoch vollständig vorgeführt wird, erfolglos beantragte Einfuhrabfertigung zum gebundenen Verkehr durch Einlagerung in ein Zolleigenlager oder außerhalb eines solchen (sogenannte "symbolische Lagerung") begründet, soferne noch gar nicht feststeht, ob es jemals zu einer Auslagerung zwecks Abfertigung des Guts zum freien Verkehr im Inland durch Verzollung kommen werde und demgemäß auch ein Verkürzungsvorsatz nicht feststellbar ist, noch keinen strafbaren Versuch einer Abgabenhinterziehung im Sinne der §§ 14, 35 Abs 2 FinStrG. Handelt es sich allerdings bei der betreffenden Ware um einen - von einem gesetzlichen Einfuhrverbot betroffenen - Monopolgegenstand, dessen bezügliche Eigenschaft durch die Falschbezeichnung verborgen wird, so kann ein Deliktsversuch nach §§ 14, 44 Abs 1 lit c FinStrG gegeben sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0083508Dokumentnummer
JJR_19740424_OGH0002_0090OS00059_7300000_002