Norm
AußStrG §9 A2dRechtssatz
Auch im Außerstreitverfahren muß das Rechtsmittel erkennen lassen, inwieweit die Entscheidung der Vorinstanz angefochten wird. Dies gilt zumindest dann, wenn die angefochtene Entscheidung einer Teilrechtskraft fähig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0006985Dokumentnummer
JJR_19731024_OGH0002_0050OB00136_7300000_001