Norm
AußStrG §9 A2fRechtssatz
Zwar ist im Außerstreitverfahren die reformatio in peius nicht verboten, doch darf das Rekursgericht nicht über den Rekursantrag hinausgehen und an Stelle des Erstgerichtes - dieser hatte sich die Entscheidung vorbehalten - meritorisch entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0007090Dokumentnummer
JJR_19701007_OGH0002_0050OB00199_7000000_001