Norm: AngG §26 Z1 III1aGewO 1859 §82a lita
Rechtssatz: Das Angebot, für eine andere juristische Person als dem Arbeitgeber - in welcher Form auch immer - zu arbeiten, stellt grundsätzlich keine taugliche Alternative dar. Entscheidungstexte 9 ObA 5/96 Entscheidungstext OGH 31.01.1996 9 ObA 5/96 Schlagworte SW: Arbeitgeberwechsel, vor... mehr lesen...
Norm: ABGB §26AngG §26 Z4 III4a
Rechtssatz: Erhebt das mit der Kassenprüfung der Genossenschaft betraute Aufsichtsratsmitglied im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit gegen einen Angestellten einen unberechtigten Diebstahlsvorwurf, ist diese erhebliche Ehrverletzung dem Dienstgeber zuzurechnen. Entscheidungstexte 9 ObA 241/94 Entscheidungstext OGH 25.01.1995 9 ObA 241/94 Veröff. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IBbAngG §26 III5AZG §9
Rechtssatz: Dem Arbeitnehmer, der über Anordnungen des Arbeitgebers täglich zwölf Stunden, teilweise bis über vierzehn Stunden zu arbeiten hat, steht das Austrittsrecht auch dann zu, wenn er gegen die die Arbeitszeit betreffenden Anordnungen des Vorgesetzten nicht remonstrierte. Entscheidungstexte 9 ObA 7/95 Entscheidungstext OGH 11.01.1995 9 O... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 GIIIABGB §1162 IIAngG §26 II1
Rechtssatz: Das bloße Nichterscheinen am Arbeitsplatz rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss, dass der Arbeitnehmer vorzeitig ausgetreten ist. Es müssen noch weitere Umstände hinzutreten, aus denen eine solche Absicht des Arbeitnehmers erschlossen werden kann. (Hier: jugoslawischer Gastarbeiter, der auf Grund der Kriegsereignisse an der Rückkehr nach Österreich gehindert wurde - Austrit... mehr lesen...
Norm: AngG §26 Z2
Rechtssatz: Ändert der Dienstgeber, der Arzt ist, aus wichtigen Gründen seine Ordinationszeiten und bringt die Dienstnehmerin dagegen keine wichtigen Argumente vor, ist sie auf Grund dieser Änderung nicht zum vorzeitigen Austritt berechtigt, zumal ihre Dienstzeit nicht ausdrücklich vereinbart war, sondern sich nur aus den Ordinationszeiten ergab. Entscheidungstexte 8 ObA 2... mehr lesen...
Norm: ABGB §1153 DABGB §1162 IBaABGB §1162 IVAngG §26 Z4 III4a
Rechtssatz: Nur bei vom Angestellten nachzuweisender Willkür oder Schikane des Arbeitgebers, die im Fall einer ausreichenden Bescheinigung von Auflösungsgründen nicht zu vermuten ist, oder bei Umständen, die einem "An - den Pranger - Stellen" in ihrer ehrverletzenden Wirkung gleichkommen, kann ein Austrittsrecht aus Anlaß einer Dienstfreistellung und/oder eines Hausverbotes angenomm... mehr lesen...
Norm: AngG §26 Z4 III4a
Rechtssatz: Hat ein Dienstnehmer die verzeichnete Mehrarbeit auch geleistet, stellt die Erklärung des Geschäftsführers, die Überstundenabrechnung stimme nicht, er habe die Überstunden gar nicht geleistet, den unberechtigten Vorwurf eines groben Vertrauensmißbrauches dar, der um so schwerer wiegt, als gerade bei einem selbständig arbeitenden Dienstnehmer die gegenseitige Vertrauensbasis wesentliche Grundlage des Dienstver... mehr lesen...
Norm: AngG §26 Z2 III2a
Rechtssatz: Der Austrittsgrund gemäß § 26 Z 2 AngG liegt nur dann vor, wenn der Dienstgeber mit der Zahlung des Arbeitsentgeltes in Verzug ist. Die Nichtzahlung von Zinsen aus rückständigem Lohn oder von Kosten des vom Dienstnehmer zur Geltendmachung des rückständigen Entgeltes beauftragten Rechtsanwaltes begründet kein Austrittsrecht. Entscheidungstexte 9 ObA 211/93... mehr lesen...