RS OGH 1993/11/24 9ObA211/93, 9ObA6/03b, 8ObA3/05g

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Veröffentlicht am 24.11.1993
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Norm

AngG §26 Z2 III2a

Rechtssatz

Der Austrittsgrund gemäß § 26 Z 2 AngG liegt nur dann vor, wenn der Dienstgeber mit der Zahlung des Arbeitsentgeltes in Verzug ist. Die Nichtzahlung von Zinsen aus rückständigem Lohn oder von Kosten des vom Dienstnehmer zur Geltendmachung des rückständigen Entgeltes beauftragten Rechtsanwaltes begründet kein Austrittsrecht.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 211/93
    Entscheidungstext OGH 24.11.1993 9 ObA 211/93
    Veröff: SZ 66/156
  • 9 ObA 6/03b
    Entscheidungstext OGH 07.05.2003 9 ObA 6/03b
    nur: Der Austrittsgrund gemäß § 26 Z 2 AngG liegt nur dann vor, wenn der Dienstgeber mit der Zahlung des Arbeitsentgeltes in Verzug ist. (T1)
  • 8 ObA 3/05g
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 8 ObA 3/05g
    nur: Der Austrittsgrund gemäß § 26 Z 2 AngG liegt nur dann vor, wenn der Dienstgeber mit der Zahlung des Arbeitsentgeltes in Verzug ist. Die Nichtzahlung von Zinsen aus rückständigem Lohn begründet kein Austrittsrecht. (T2); Beisatz: Daran ändert auch die Bestimmung des § 49a ASGG nichts. (T3)

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Angestellte, Vorenthalten, Schmälerung, vorzeitige Auflösung, Lohn, Gehalt, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, wichtiger Grund, Honorar, Anwaltskosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0028934

Dokumentnummer

JJR_19931124_OGH0002_009OBA00211_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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