RS OGH 1994/6/16 8ObA262/94

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Veröffentlicht am 16.06.1994
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Norm

ABGB §1153 D
ABGB §1162 IBa
ABGB §1162 IV
AngG §26 Z4 III4a

Rechtssatz

Nur bei vom Angestellten nachzuweisender Willkür oder Schikane des Arbeitgebers, die im Fall einer ausreichenden Bescheinigung von Auflösungsgründen nicht zu vermuten ist, oder bei Umständen, die einem "An - den Pranger - Stellen" in ihrer ehrverletzenden Wirkung gleichkommen, kann ein Austrittsrecht aus Anlaß einer Dienstfreistellung und/oder eines Hausverbotes angenommen werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: vorzeitige Auflösung, Austritt, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung, Bloßstellen, Bloßstellung, Beweislast, Ehrverletzung, wichtiger Grund, Freistellung, Arbeitsfreistellung, Suspendierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029024

Dokumentnummer

JJR_19940616_OGH0002_008OBA00262_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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