Norm
ABGB §1153 DRechtssatz
Nur bei vom Angestellten nachzuweisender Willkür oder Schikane des Arbeitgebers, die im Fall einer ausreichenden Bescheinigung von Auflösungsgründen nicht zu vermuten ist, oder bei Umständen, die einem "An - den Pranger - Stellen" in ihrer ehrverletzenden Wirkung gleichkommen, kann ein Austrittsrecht aus Anlaß einer Dienstfreistellung und/oder eines Hausverbotes angenommen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: vorzeitige Auflösung, Austritt, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung, Bloßstellen, Bloßstellung, Beweislast, Ehrverletzung, wichtiger Grund, Freistellung, Arbeitsfreistellung, SuspendierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029024Dokumentnummer
JJR_19940616_OGH0002_008OBA00262_9400000_002