Norm
ABGB §1162 IBbRechtssatz
Dem Arbeitnehmer, der über Anordnungen des Arbeitgebers täglich zwölf Stunden, teilweise bis über vierzehn Stunden zu arbeiten hat, steht das Austrittsrecht auch dann zu, wenn er gegen die die Arbeitszeit betreffenden Anordnungen des Vorgesetzten nicht remonstrierte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Arbeitsdauer, Überstunden, Remonstrieren, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, wichtiger GrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0031711Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.01.2011